Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Fahrplan entwickelt, an dem sich auch der Kreis Lippe orientiert.
Die Meldung an das Gesundheitsamt kann ab sofort über nachfolgenden Link erfolgen. Nachdem Sie sich auf der Seite registriert haben, können Sie die entsprechenden Meldungen vornehmen.
1. Für Beschäftigungen vor dem 16. März 2022:
2. Für Beschäftigungen ab dem 16. März 2022:
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Weitere Informationen zur Corona-Impfung sowie zur Lage der Corona-Pandemie in Lippe finden Sie auf folgenden Seiten:
Im Infektionsschutzgesetzt Paragraph 20a sind im Absatz 1, Satz 1 alle Personen aufgezählt, die einen Nachweis brauchen. Und zwar Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
k) Rettungsdienste,
l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden.
Zudem stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Umsetzungserlass fest, dass auch freiberufliche Einzelpersonen aus den humanmedizinischen Heilberufen, die ausschließlich mobil tätig sind, dazuzählen.
Wer in einem der genannten Gesundheitsberufe arbeitet, muss dem Arbeitgeber bis zum 15. März einen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen oder ein Attest vorlegen können, der belegt, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auch der Nachweis einer Genesung ist möglich. Hier finden Sie weitere Informationen dazu, welche Voraussetzungen die Nachweise erfüllen müssen:
Vollständig geimpft sind Personen, die die erforderliche Anzahl an Impfstoffdosen für eine vollständige Impfung erhalten haben. Maßgeblich sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts. Unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 finden Sie eine Übersicht dazu, wie oft die Impfung erfolgt sein muss und wie der Impfschutz vervollständigt wird, wenn Sie eine Infektion mit dem Coronavirus durchgemacht haben.
Wichtig: Die erfolgten Impfungen müssen außerdem in einem Impfnachweis dokumentiert sein, der auf die jeweilige Person ausgestellt ist.
Weitere Informationen zu den Anforderungen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:
Der Nachweis über eine medizinische Kontraindikation ist ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Der konkrete medizinische Grund muss nicht genannt werden, aber das ärztliche Zeugnis muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.
Weitere Informationen zu den Anforderungen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:
Der Nachweis einer Genesung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Informationen zu den Anforderungen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:
Verliert der Nachweis nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit, wie zum Beispiel ein Genesenennachweis, der nach 90 Tagen abläuft, müssen die betroffenen Personen innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorlegen.
Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums:
Alle Einrichtungen und Unternehmen, die Personen in den aufgezeigten Bereichen beschäftigen und auch Personen, die selbständig tätig sind, sind Akteure im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Sie müssen sich eigenständig informieren und haben eine Meldeverpflichtung.
Sämtliche Beschäftigungsformen (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis, ehrenamtliche Tätigkeit, Dienst- oder Werkvertrag u.a.m.) sind betroffen.
Als untere Gesundheitsbehörde nimmt das Gesundheitsamt des Kreises Lippe Meldungen zu fehlenden oder zweifelhaften Nachweisen ausschließlich digital an. Ab sofort steht ein Link zur Verfügung und die Leitungen von Einrichtungen/Unternehmen können die Meldungen abgeben.
Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe bekommt bei der Begutachtung Unterstützung und kann auf externe Ärztinnen und Ärzte, die von der Ärztekammer bestimmt werden, zurückgreifen. Diese begutachten dann innerhalb des Verfahrens die vorgelegten Atteste, wenn daran Zweifel bestehen.
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie auch auf der Seite des NRW-Gesundheitsministeriums sowie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: