Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 14.225 bestätigte Coronafälle, damit sind seit gestern 101 weitere Infek-tionen bekannt. 352 Personen sind verstorben. Eine 69-Jährige, die das Coronavirus in sich getragen hat, ist im Klinikum Lippe verstorben. Aktuell sind 1.481 aktive Coronafälle in Lippe bekannt, denn 12.392 Personen sind als wieder genesen in der Statistik erfasst. Seit dem 6. März 2020 wurden bisher 56.533 Abstriche von mobilen Teams und im Diagnostikzentrum genommen. Seit dem 9. März 2021 wurden bisher 49923 Schnelltests von verschiedenen Anbietern genommen, 224 davon positiv. Stellen für Corona-Schnelltests, die eine kostenlose Bürgertestung anbieten, finden Sie hier: Der Corona-Test: Ich möchte einen freiwilligen Schnelltest machen
Die Inzidenzzahl für den Kreis Lippe beträgt derzeit 154 (Stand: 11. April 2021).
Die 7-Tages-Inzidenz für den Kreis Lippe liegt nachhaltig und signifikant unter 200. Die Beschränkungen für private Treffen im privaten Raum sind kreisweit aufgehoben, gelten aber weiterhin in Augustdorf, Barntrup, Lage und Schieder-Schwalenberg. Kreisweit gelten weiterhin Schutzmaßnahmen für private Treffen im öffentlichen Raum und für Gottesdienste. Hier finden Sie eine Übersicht, welche Schutzmaßnahmen aktuell wo in Lippe gelten:
Ab Dienstag, 30. März, wird in Lippe die Test-Option umgesetzt. Das heißt, dass bestimmte Geschäfte, Kultureinrichtungen und Dienstleister Kunden und Besucher empfangen dürfen. Voraussetzung ist, dass Kunden und Besucher einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen können. Weiter Informationen dazu finden Sie hier:
An einigen Orten gilt im Kreis Lippe eine Mund-Nasenschutz-Pflicht. Diese wurde bis einschließlich zum 19. April 2021 verlängert. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Informationen dazu, wie und wo Sie freiwillige, kostenlose Schnelltests machen können, finden Sie hier:
Aktuelle Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus und zum aktuellen Stand in Lippe finden Sie ab sofort hier:
Sie vermuten, Kontaktperson zu jemandem zu sein, der positiv auf das neue Coronavirus getestet wurde? Nutzen Sie gern folgendes Kontaktformular:
Der Kreis Lippe pflegt ein Dashboard, in dem die wichtigsten Kennzahlen und Grafiken zur Corona-Pandemie in Lippe in einer Übersichtsseite zusammengefasst und aktualisiert werden. Dort finden Sie auch die tagesaktuellen Zahlen für den Kreis Lippe und für die Städte und Gemeinden grafisch aufbereitet:
Hier finden Sie die Zahlen für die Städte und Gemeinden tabellarisch aufbereitet (Stand: 11.04.2021):
bestätigte Infektionen | wieder genesen | Tote | |
---|---|---|---|
Kreis Lippe gesamt | 14.225 | 12.392 | 352 |
Augustdorf | 761 | 690 | 11 |
Bad Salzuflen | 2392 | 2120 | 61 |
Barntrup | 322 | 259 | 8 |
Blomberg | 701 | 667 | 22 |
Detmold | 3120 | 2681 | 63 |
Dörentrup | 157 | 142 | 4 |
Extertal | 248 | 199 | 10 |
Horn-Bad Meinberg | 671 | 620 | 20 |
Kalletal | 483 | 400 | 23 |
Lage | 1989 | 1646 | 38 |
Lemgo | 1605 | 1465 | 49 |
Leopoldshöhe | 577 | 471 | 11 |
Lügde | 169 | 145 | 7 |
Oerlinghausen | 506 | 437 | 11 |
Schieder-Schwalenberg | 335 | 279 | 10 |
Schlangen | 189 | 171 | 4 |
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Die Maskenpflicht gilt in den ausgewiesenen Straßenzügen grundsätzlich werktags (Montag bis Samstag, außer Feiertage) zwischen 6 und 20 Uhr. Sofern die Uhrzeit in den einzelnen Städten und Gemeinden abweicht, ist dies in der Auflistung deutlich gemacht. In den genannten Bereichen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich für alle Personen, die sich dort aufhalten.
Ausnahmen von der Maskenpflicht: Ausnahmen gelten für Personen in und auf Fahrzeugen sowie auch Rad- oder Rollerfahrende, Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können – dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Alltagsmaske kann in den genannten Bereichen in Ausnahmefällen vorübergehend abgelegt werden. Zu den Ausnahmen gehört zum Beispiel eine notwendige ärztliche Behandlung, die Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen sowie die notwendige Einnahme von Speisen und Getränken.
Die Maskenpflicht, die in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verankert ist, ist von der festgelegten Maskenpflicht im Kreis Lippe unberührt. Die Allgemeinverfügung trifft zusätzliche Regelungen, eine Maskenpflicht rund um den Eingangsbereich von Geschäften gilt beispielsweise weiterhin.
Hier eine Übersicht der Bereiche in den Städten und Gemeinden im Kreis Lippe, in denen eine Alltagsmaske getragen werden muss:
Straßen:
Sonstiges:
Auf folgenden Parkplätzen täglich von 6 bis 20 Uhr:
Täglich von 6 bis 20 Uhr:
Straßen:
Parkplätze:
Werktäglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr
Straßen:
Parkplätze:
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
ab 01.04.2021: täglich von 6 bis 20 Uhr
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
Straßen und Plätze:
Kitas: 100 m vor dem Zugang (Montag bis Freitag von 7 bis 16:30 Uhr)
Straßen:
täglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr:
auf allen Parkplätzen und Parkhäusern, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs von Institutionen, Einrichtungen oder Gewerbetreibenden (zum Beispiel Friedhöfe, Schulen, Kindergärten oder Kirchen) zugänglich sind.
Täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr:
Werktäglich in der Zeit von 9 bis 18 Uhr:
Eine Karte mit den betroffenen Bereichen ist in der Anlage des Kreisblatts Nr. 24 aus 2021 enthalten. Die zeichnerische Darstellung geht der textlichen Beschreibung vor.
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
keine Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinaus gehen
Straßen:
Montag bis Freitag, jeweils von 6 bis 18 Uhr
Montag bis Freitag, jeweils von 6 bis 18 Uhr
Montag bis Freitag, jeweils von 6 bis 18 Uhr
Für den Kreis Lippe werden erweiterte Schutzmaßnahmen erlassen. In der im Kreisblatt veröffentlichten Allgemeinverfügung wird ein Stufenmodell festgelegt, nach dem unterschiedliche Maßnahmen je nach Inzidenzwert angeordnet werden. Dabei sind für die 7-Tages-Inzidenz Grenzwerte von 100, 200 und 300 vorgesehen.
Aktuell gilt:
Die vollständige Allgemeinverfügung mit dem Stufenmodell und den erlassenen Schutzmaßnahmen ist im Kreisblatt Nr. 23 unter www.kreis-lippe.de/kreisblatt zu finden. Dort ist auch das Kreisblatt Nr. 28 mit der aktuellen Feststellung der Inzidenzwerte zu finden.
Für die Anordnung erweiterter Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet oder auch für einzelne Städte und Gemeinden gilt: Zunächst wird im Kreisblatt festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet oder auch in einer einzelnen Stadt oder Gemeinde nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100, 200 oder 300 liegt. Wird eine solche Überschreitung im Kreisblatt festgestellt, treten die Schutzmaßnahmen automatisch am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt für das Kreisgebiet oder die betroffene Stadt oder Gemeinde in Kraft.
Die Anordnung von erweiterten Schutzmaßnahmen wird fortlaufend überprüft. Wird die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinander folgenden Tagen nachhaltig und signifikant unterschritten, ist beabsichtigt, die angeordneten Schutzmaßnahmen wieder aufzuheben. Hierzu wird das Einvernehmen mit dem MAGS hergestellt. Außerdem ist für die Aufhebung der erweiterten Schutzmaßnahmen erforderlich, dass im Kreisblatt die nachhaltige und signifikante Unterschreitung des Inzidenzwerts festgestellt wird. Liegt eine entsprechende Feststellung im Kreisblatt vor, treten die Schutzmaßnahmen am Tag nach der Veröffentlichung im Kreisblatt wieder außer Kraft.
Folgende Maßnahmen gelten seit Donnerstag, 25. März, da der Inzidenzwert von 100 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:
Private Treffen im öffentlichen Raum:
Gottesdienste:
Folgende Maßnahmen können angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 200 überschritten wird. Diese Maßnahmen können nicht nur angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird. Dies gilt auch, wenn einzelne Städte und Gemeinden den Inzidenzwert von 200 überschreiten – dann gelten die Maßnahmen für das Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Konkret gelten diese Maßnahmen ab Donnerstag, 8. April, weiterhin für Augustdorf, Barntrup, Lage und Schieder-Schwalenberg:
Private Treffen im privaten Raum
Folgende Maßnahmen können angeordnet werden, wenn der Inzidenzwert von 300 für das gesamte Kreisgebiet überschritten wird:
Ausgangssperre (ausschließlich bei kreisweiter Inzidenz über 300)
Das Land NRW hatte für Kreise mit Inzidenz über 100 die Corona-Notbremse angeordnet, so auch für Lippe. Damit sollten eigentlich die seit dem 8. März erfolgten Öffnungen wieder zurückgenommen werden. Alternativ können die Öffnungen beibehalten werden, wenn die Besucher/ Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen können. Dies wird ab Dienstag, 30. März, auch für den Kreis Lippe umgesetzt.
Die wichtigsten Infos dazu im Überblick:
Folgende Geschäfte und Kultureinrichtungen dürfen weiterhin für Kunden und Besucher öffnen, sofern die Kunden oder Besucher einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen:
Bitte beachten Sie: Hier geben wir lediglich einen kurzen, beispielhaften Überblick, welche Maßnahmen das Land NRW in der Coronaschutzverordnung festgelegt hat. Bitte beachten Sie: Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens gelten weitere Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe.
Weitere Informationen über die in NRW geltenden Maßnahmen finden Sie unter www.land.nrw/corona, dort finden Sie auch die Coronaschutzverordnung, in der die Regeln festgelegt sind.
Für Fragen dazu, wie die Maßnahmen ganz konkret bei Ihnen vor Ort umgesetzt werden, wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
In folgenden Fällen muss eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske, FFP2-Masken oder vergleichbare Maske (KN95/N95) getragen werden:
Kinder unter 14 Jahren können auch eine Alltagsmaske tragen, wenn sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können.
Davon abgesehen bleiben die bisherigen Regelungen zum Tragen einer Alltagsmaske bestehen, z.B. auf Parkplätzen vor Supermärkten/ Einzelhandel sowie auf den Zuwegungen zu den Geschäften innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, bei zulässigen Bildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen und Spielplätzen sowie auf weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die örtlichen Behörden eine Maskenpflicht erlassen haben. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.land.nrw/corona.
Die Überprüfung liegt bei den Ordnungsbehörden und der Polizei. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.
In bestimmten Fällen kann der Mindestabstand (1,5 Meter zu anderen Personen) unterschritten werden. Dies gilt zum Beispiel,
Gottesdienste:
Auch Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen sich (laut Verordnung des Landes) an den Regelungen der Coronaschutzverordnung orientieren.
Weitere Veranstaltungen und Versammlungen:
Zulässig sind:
Die behördliche Zulassung setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus. Gemeinsames Singen der Teilnehmer ist untersagt!
Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen dieser Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten. Bitte beachten: Im Kreis Lippe gelten seit dem 30. März auch Beschränkungen für Treffen im privaten Raum aufgrund der hohen Inzidenz. Weitere Informationen unter Erweiterte Schutzmaßnahmen für den Kreis Lippe.
Bei Fragen von Veranstaltern von Messen und Ausstellungen: Mail an die Gewerbeaufsicht Kreis Lippe.
Der Betrieb von
Weitere Hinweise:
Wenn Sie ein Hygienekonzept vorlegen wollen/müssen, wenden Sie sich an die Hotline unter 05231/62-1100. Bitte reichen Sie das Hygienekonzept frühzeitig ein.
Für allgemeine Fragen zum Coronavirus erreichen Sie das Bürgertelefon der Kreisverwaltung unter 05231/ 62-1100.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter der Rufnummer 0211 / 9119 1001 ein „Bürgertelefon Coronavirus“ eingerichtet, bei dem Fragen beantwortet werden. Das MAGS stellt unter www.mags.nrw/coronavirus ebenfalls Informationen bereit.
Zur Risikogruppe gehören:
Das sollten Personen mit einem höheren Risiko beachten?
Aktuelle Meldungen zur Lage im Kreis Lippe veröffentlichen wir auf dieser Seite (zu erreichen unter www.kreis-lippe.de/corona). Hier gelangen Sie direkt zu den aktuellen Meldungen: Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Lippe.
Aktuelle Informationen zur Lage in NRW, Deutschland und der Welt: Aktuelle Fallzahlen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Robert Koch-Instituts.
Hinweis: Wie entstehen die Zahlen?
Die Zahlen für Lippe entstehen auf Basis von Meldungen durch (Haus-) Ärzte und das Klinikum an das Gesundheitsamt sowie durch Tests, die das Gesundheitsamt angeordnet hat. Die Zahlen der Genesenen, Infizierten und Toten sind für Gesamt-Lippe. Die Abstrichzahlen auf der Webseite vom Kreis beziehen sich nur auf das Diagnostikzentrum, die Zahlen aus Klinikum und von Hausärzten werden nicht beim Gesundheitsamt erfasst.
Beachten Sie folgende Hinweise zur Händehygiene:
Was es zur Husten- und Niesetikette zu beachten gilt:
Tipps für regelmäßiges Lüften:
In folgenden Fällen wenden Sie sich für eine Testung bitte an einen Hausarzt - außerhalb der Sprechzeiten des Hausarztes erreichen Sie unter 116 117 einen Bereitschaftsdienst.
Grundsätzlich ist der Test eine Kassenleistung und wird übernommen. Kostenlose Schnelltests gibt es pro Bürger einmal pro Woche.
Präventive Tests für Kitas und Schulen können mit Bescheinigung des Arbeitgebers beim Hausarzt gemacht werden.
Antigentests/Schnelltests werden in Pflegeeinrichtungen durchgeführt, die Einrichtungen erstellen dafür selbst Konzepte.
Das Gesundheitsamt ist dafür nicht der richtige Ansprechpartner. Die jeweiligen Einrichtungen können sich an die Heimaufsicht beim Kreis Lippe als WTG-Behörde wenden.
Falls Sie Patient oder Bewohner einer Einrichtung sind und Fragen haben: Wenden Sie sich bitte an Ihre Einrichtung.
Hausärzte können Antigentests durchführen, bitte wenden Sie sich hierzu an ihn.
Der Kreis Lippe hat zudem am Langenbrücker Tor in Lemgo erneut ein Testzentrum aufgebaut. Bitte beachten Sie: Spontane Besuche während fester Öffnungszeiten sind im Testzentrum nicht möglich, denn im Zentrum werden ausschließlich Kontaktpersonen von bestätigten Coronafällen getestet! Ergänzend fahren weiterhin mobile Teams zu den Personen, bei denen ein Abstrich gemacht werden muss und die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
Hinweis: Am Testzentrum in Lemgo finden keine Schnelltests statt! Die Übersicht der Teststellen, an denen Sie einen freiwilligen Schnelltest machen können, finden Sie hier: Der Corona-Test: Ich möchte einen freiwilligen Schnelltest machen.
Die Personen werden über den jeweiligen Termin im Testzentrum informiert.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 20. Oktober.
Sie haben vom Gesundheitsamt einen Termin für einen Abstrich im Testzentrum erhalten? So kommen Sie zum Testzentrum am Langenbrücker Tor in Lemgo:
Personen, die positiv getestet waren und wieder gesund sind, können sich für eine Plasmaspende direkt beim Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen melden. Tel.: 05731/972400; Mail an den Coronablutspendedienst OWL
Für einige Dienstleistungen ist ein Schnelltest Voraussetzung. Seit 8. März 2021 werden daher kostenlose Schnelltests angeboten (pro Bürger mindestens ein Test pro Woche). Diese werden nicht am Testzentrum Lemgo am Langenbrücker Tor durchgeführt. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Stellen, an denen kostenlose Schnelltests gemacht werden können, weitere Informationen dazu, was Sie beachten müssen, wenn ein Schnelltest positiv ausfällt sowie Informationen für Unternehmen und Organisationen, die einen Antrag stellen möchten, um für die Bürgertestungen zugelassen zu werden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Stellen, an denen kostenlose Schnelltests gemacht werden können. Dort erhalten Sie nach dem Test eine Bescheinigung über das Ergebnis. Eine Übersicht weiterer Teststellen finden Sie auch unter www.testen-in-nrw.de sowie auf der Website des Apothekerverbands Westfalen-Lippe. Bitte beachten Sie: Eine Voranmeldung zum Schnelltest ist zwingend erforderlich! Wenden Sie sich bitte direkt an die genannten Stellen, um einen Termin für einen Schnelltest zu vereinbaren. Der Kreis Lippe kann keine Termine für einen Schnelltest bei den genannten Stellen vergeben.
Augustdorf
Bad Salzuflen
Barntrup
Blomberg
Detmold
Dörentrup
Extertal
Horn-Bad Meinberg
Kalletal
Lage
Lemgo
Leopoldshöhe
Lügde
Oerlinghausen
Schieder-Schwalenberg
Schlangen
Bei Reisen ins Ausland:
Hinweis: Bitte kommen Sie nicht zum Bürgerservice der Kreisverwaltung, dort kann kein Test durchgeführt oder ein Stempel gegeben werden.
Sollte Ihr Schnelltest positiv ausgefallen sein, muss anschließend unbedingt ein PCR-Test erfolgen. Einige Teststellen bieten eine PCR-Testung an. In diesem Fall wurden Sie vor Ort darüber informiert und können sich dort direkt testen lassen. Ansonsten wenden Sie sich – bitte zunächst telefonisch – an Ihren Hausarzt. Während der sprechstundenfreien Zeiten können Sie eine E-Mail an das Gesundheitsamt schicken. Über diesen Weg erhalten Sie einen Termin im Testzentrum des Kreises Lippe am Langenbrücker Tor in Lemgo.
Für alle positiv getesteten Personen gilt: Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe nimmt in jedem Fall Kontakt zu Ihnen auf und bespricht das weitere Vorgehen.
Hinweis zur Quarantäne: Sobald Ihnen ein positives Testergebnis eines Schnell- und PCR-Tests vorliegt, gilt für Sie und Ihre Haushaltsangehörigen Quarantäne gemäß der Quarantäneverordnung des Landes NRW.
Ist der PCR-Test negativ, sind Sie und ihre Haushaltsangehörigen direkt aus der Quarantäne entlassen.
Weitere Informationen unter Quarantäne: Hinweise zu den aktuellen Bestimmungen.
Bitte melden Sie sowohl ein positives als auch ein negatives Ergebnis Ihres PCR-Testes per E-Mail . Das Gesundheitsamt kann dann entweder entsprechende Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung und Quarantäne einleiten oder diese aufgrund eines negativen Ergebnisses beenden.
Ein negatives Ergebnis eines Schnelltestes muss NICHT übermittelt werden.
Möchten Sie für den Zeitraum vom positiven Schnelltest bis zur negativen PCR-Testung einen Verdienstausfall geltend machen, können Sie dies mit den Bescheinigungen über ein positives bzw. negatives Ergebnis, ausgestellt durch die Teststelle, den Hausarzt oder das Labor, direkt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe machen. Eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt ist in diesem Fall nicht notwendig.
Unternehmen und Organisationen müssen als Anbieter von Bürgertestungen bestimmte Kriterien erfüllen. Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe ist Anlaufstelle für die entsprechende Zulassung und nimmt bis zum 19. März Anträge von interessierten Anbietern, die Bürgertestungen in Lippe anbieten wollen, unter ntrg-schnlltstkrs-lppd an (Bitte beachten Sie: Sie können unter dieser Adresse keinen Termin für einen Schnelltest vereinbaren!). Anbieter können sowohl Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen als auch weitere Anbieter (z.B. Drogerien), die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, sein.
Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt versichern, dass sie die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllen. Anschließend werden sie beauftragt und können umgehend mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen beginnen.
Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.
zur Coronateststrukturverordnung ab dem 10. März (PDF)
zu den Mindeststandards zur Durchführung von Schnelltests (PDF)
Es erhalten folgende Personen eine Rückmeldung auf das Testergebnis:
Das Gesundheitsamt informiert nur über die Testergebnisse, die auch vom Gesundheitsamt über mobile Teams gemacht wurden. Alle anderen Ergebnisse gibt es vom Hausarzt.
Zum Ablauf: Die abgenommenen Proben werden täglich zum prüfenden Labor gebracht. Jeder an die Gesundheitsaufsicht übermittelte Befund wird von den Kollegen überprüft. Erst nach erfolgter Prüfung erhalten Sie einen Anruf. Dies kann mehrere Tage bis nach Abstrich dauern.
Hatten Sie keinen Kontakt zu einer infizierten Person und waren nicht im Risikogebiet/ Ausland, sondern haben nur Symptome, erhalten Sie bei negativem Ergebnis keinen Anruf vom Gesundheitsamt.
Leider ist es den Mitarbeitern aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung nicht immer möglich, die beiden Ergebnisse so zu koordinieren, dass die Ergebnismitteilung zeitgleich erfolgt.
Um weitere Infektionen mit COVID-19 zu vermeiden, ist die Quarantäne infizierter Menschen und deren Kontaktpersonen ein wirksames Mittel. Nur hierdurch kann aktuell verhindert werden, dass sich keine weiteren Personen anstecken. Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Quarantäneverordnung mit neuen Regelungen erarbeitet: Danach müssen sich auch in Lippe die Menschen nach einem Test eigenverantwortlich in Quarantäne begeben. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
Wer sich bei einem Arzt wegen coronatypischer Krankheitssymptome (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und/ oder Geschmacksstörungen, Kurzatmigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, ergänzend Magen-Darm-Störungen, unklare Hautausschläge) auf Corona testen lässt, muss sich unverzüglich eigenverantwortlich in Quarantäne begeben (siehe Quarantäne-Verordnung NRW, zu finden unter www.land.nrw/corona).
Testergebnis positiv: Es gilt automatisch die Quarantänepflicht für die getestete Person und alle Haushaltsangehörigen. Ein gesonderter Quarantänebescheid wird in diesen Fällen nicht mehr ausgestellt. Über die Quarantäne von Personen außerhalb des eigenen Haushalts, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes.
Testergebnis negativ: Die Quarantäne kann beendet werden. Ausnahme: Wenn Sie enge Kontaktperson zu einer infizierten Person gewesen sind und damit nach Beurteilung durch das Gesundheitsamt Kontaktperson der Kategorie 1 sind. In diesem Fall gilt die Quarantäne weiter.
Quarantäne nach positivem Schnelltest: Sollten Sie bei einem Schnelltest positiv auf das Corona-Virus getestet worden sein, müssen Sie sich sofort in Quarantäne begeben. Die Quaränte gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen. Es wird danach ein PCR-Test gemacht - ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, ist die Quarantäne damit beendet (siehe Quarantäneverordnung NRW, zu finden unter www.land.nrw/corona).
Sie haben einen Selbsttest gemacht: Sollte ein Selbsttest positiv sein, muss ein PCR-Test gemacht werden, bis der PCR-Test erfolgt ist, sollten Sie Kontakte vermeiden, ab dem PCR-Test gilt Quarantäne bis zum Testergebnis; ist das PCR-Ergebnis negativ, ist die Quarantäne beendet, andernfalls beachten Sie die unten stehenden Regelungen.
Für Fragen zur Erstattung des Verdienstausfalles ist der LWL unter der Telefonnummer 0800 9336397 erster Ansprechpartner. Informationen gibt es ebenfalls unter www.ifsg-online.de.
Die Dauer der Quarantäne kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Es gelten folgende Regelungen:
Sie wurden positiv getestet:
Sie wurden negativ getestet:
Haushaltsangehörige des positiven Falls:
Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen sind:
Verkürzung der Quarantänepflicht:
Derzeit ist keine Verkürzung/Freitestung aus der Quarantäne möglich! Alle Kontaktpersonen/Haushaltsangehörigen (egal ob als Kontaktperson von Virusmutationen oder nicht) bekommen ab dem 12. Tag einen Coronatest, wenn sie symptomfrei sind. Ist der Test negativ, wird die Quarantäne wie angeordnet nach 14 Tagen beendet. Vorher ist keine Freitestung möglich! Einen Test erhalten Sie vom Gesundheitsamt am Testzentrum Lemgo, das Gesundheitsamt meldet sich hierzu bei Ihnen (siehe hierzu Punkt In folgenden Fällen bietet das Gesundheitsamt Tests an).
Sofern in besonderen Situationen (z.B. akut notwendiger Arztbesuch) die Quarantäne unterbrochen werden muss, ist hierfür die Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Quarantäne-Pflicht gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist, wie bei einem Hausbrand, bei einem akuten medizinischen Notfall oder einer wesentlichen Verschlechterung der Corona-Symptomatik. In diesen Fällen sollte der ärztliche Notdienst unter der 116117 oder der Rettungsdienst unter der 112 umgehend benachrichtigt werden.
Für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten Sonderregelungen beim Thema Quarantäne. Diese sind in separaten Verordnungen niedergeschrieben.
Zu den aktuellen Bestimmungen zur Quarantänepflicht ist auch ein Hinweisschreiben des Gesundheitsamts mit Erläuterungen zur Quarantäneverordnung NRW an die Hausärzte in Lippe verteilt worden. Dieses Hinweisschreiben finden Sie auch hier:
Wenn Sie vermuten, Kontaktperson zu jemandem gewesen zu sein, der positiv auf das neue Coronavirus getestet worden ist? Gern können Sie folgendes Kontaktformular nutzen, um dem Gesundheitsamt die wichtigsten Eckdaten mitzuteilen:
Ansonsten gilt: Das Gesundheitsamt meldet sich bei Ihnen telefonisch. Sollten Sie in einem Zeitraum von drei bis vier Tagen noch keinen Anruf erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der Hotline unter 05231/62-1100.
Vorher können Sie folgende Dinge bereits ermitteln:
Wann war der Kontakt?
Wie lange/intensiv war der Kontakt?
Zu welchem Anlass war der Kontakt?
Halten Sie bei einem Anruf außerdem folgende Daten bereit:
Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Mail-Adresse, Datum des Kontakts, Name und Wohnort des positiven Falls, Art des Kontakts (z.B. Spaziergang, Feier etc.)
Empfehlung: Reduzieren Sie Ihre Kontakte. Die endgültige Quarantäneanordnung und die dazugehörige Bescheinigung erfolgt erst durch das Gesundheitsamt.
Hinweis: Das Gesundheitsamt Lippe kann nur Kontaktpersonen bearbeiten, die ihren Wohnsitz im Kreis Lippe haben. Wenn Sie in einem anderen Kreis wohnen, wenden Sie sich bitte an das dortige Gesundheitsamt.
Kategorie 1:
Kontaktpersonen der Kategorie 1 werden durch das Gesundheitsamt kontaktiert und erhalten eine Quarantäneanordnung.
Kategorie 2:
Kontaktpersonen der Kategorie 2 werden nicht durch Gesundheitsamt kontaktiert. Liegen keine Symptome vor, wird auch kein Test vorgenommen und keine Quarantäne angeordnet
Wenn Sie nach drei bis vier Tagen noch keine Meldung durch das Gesundheitsamt erhalten haben, aber vermuten, eine Kontaktperson zu sein, nutzen Sie unser Kontaktformular zur Meldung als Kontaktperson:
Hier finden Sie häufige Fragen rund um die medizinische/ pflegerische Versorgung:
Therapeutische Berufsausübungen (Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie) bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung vorliegt und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.
Diverse Verbände geben aktualisierte Auskünfte über das Verhalten im Quarantäne-Fall einer Praxis, die Beantragung von Kurzarbeitergeld, Zusagen wirtschaftlicher Hilfen durch die Bundesregierung, Aushangmaterialien etc.
Eine Schließung durch das Gesundheitsamt ist nicht möglich. Die Schließung von Praxen obliegt grundsätzlich den Städten und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden, da sämtliche Verordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergangen sind und danach die Ordnungsbehörden zuständig sind.
Der Kreis Lippe kann keine Desinfektionsmittel bereit stellen.
Bei Neuaufnahmen in Pflegeeinrichtungen gilt Folgendes:
Wenn ein Test gemacht werden soll, halten Sie bitte folgende Daten beim Anruf bereit:
Von der betroffenen Person:
Von dem aufnehmenden Heim/der Einrichtung:
Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um Corona-Situation in Bildungseinrichtungen sowie in Schulen und Kitas:
Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes:
In den Jahrgangstufen 1 bis 4 sowie in den Abschlussklassen wird Unterricht als Wechselunterricht erteilt. Für alle übrigen Stufen gilt Distanzunterricht.
Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I sowie die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der entsprechenden Semester der Weiterbildungskollegs wieder in einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück.
Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweilige Schule, um die dortige Regelung zu klären!
Unterricht in öffentlichen Schulen ist nicht möglich. Eine darüber hinaus gehende Nutzung von Schulgebäuden ist ebenfalls untersagt.
Hygienepläne werden von den Schulen erstellt, das Land unterstützt bei der Umsetzung/Erstellung. Ausstattung liegt bei den Trägern.
Der Nachweis einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ist bei Quarantäne nicht gesondert zu erbringen, die Fortzahlung der Besoldung oder des Gehalts ist gesichert.
Bei Schulschließungen: Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.
Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte. In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.
Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Schule.
Die Eltern sind verpflichtet, für die Betreuung zu sorgen, über Überstunden, Urlaub, unbezahlten Urlaub oder individuelle Regelungen. Kinder sollten nicht zu Großeltern gegeben werden (siehe Risikogruppen).
Für die Betreuung von Kindern in Wohngruppen sind die jeweiligen Wohngruppen verantwortlich.
Hier gelten die Regelungen der jeweiligen Schule/Betrieb. Bei Fragen zum medizinischen Vorgehen wenden Sie sich an das jeweilige Gesundheitsamt Ihres Wohnorts.
Weitere Fragen werden ausführlich auf den Seiten des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) beantwortet, hier gelangen Sie zur Webseite des MKFFI NRW.
Auf der Seite des LWL erhalten Sie viele Antworten auf Ihre Fragen, unter anderem:
Weitere Informationen und Anträge finden Sie auch unter ifsg-online.de.
Nach aktuellem Stand soll die Zahl der Kinderkranktage erhöht werden. Wenn Sie Fragen dazu haben, wann Sie Anspruch auf (weitere) Kinderkranktage haben, welche Bescheinigungen erforderlich sind und wie hoch das Kinderkrankengeld ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber - diese können Ihnen beantworten, wie die Abrechnung des Kinderkrankengelds erfolgt und was sie dafür benötigen.
Der Kreis Lippe informiert gemeinsam mit dem Klinikum Lippe, der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung über das richtige Verhalten, wenn das eigene Kind Symptome zeigt, unabhängig von Corona.
Hier können Sie den Infoflyer herunterladen:
Wenn in Ihrer Schule oder in Ihrer Kita ein Coronafall auftritt, ist die Einrichtung Ihr erster Ansprechpartner. Die Leitung steht dann im engen Austausch mit dem Gesundheitsamt. Ob Ihr Kind oder Ihr Familienmitglied oder Sie selbst in Quarantäne müssen, wird Ihnen vom Gesundheitsamt oder von der Klassenleitung direkt mitgeteilt. Ob für Sie oder Ihre Familie ein Test vorgesehen ist, erfahren Sie ebenfalls vom Gesundheitsamt. Werden Sie von dort aus nicht kontaktiert, ist ein Kontakt zum Coronafall unwahrscheinlich.
Nicht automatisch ist eine Schule oder eine Kita direkt komplett geschlossen, häufig betrifft es nur die Klasse oder die Gruppe, in der eine Coronainfektion aufgetreten ist.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den aktuellen Regeln in Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Antworten zu häufigen Fragen zur Kinderbetreuung.
Sie wurden durch das Gesundheitsamt aufgefordert, relevante Kontaktpersonen zu melden? Laden Sie sich die hier verlinkte Tabelle herunter und senden Sie sie anschließend über das Kontaktformular unter kontakt.kreis-lippe.net/ zurück (verschlüsselte Übersendung). Als E-Mail-Empfänger geben Sie bitte coronaermittlung@kreis-lippe.de ein. Geben Sie in der Mail außerdem an, wann die infizierte Person das letzte Mal in der Schule war sowie ob es zeitnah Krankmeldungen gegeben hat, die in Zusammenhang mit der infizierten Person zu werten sind.
Wichtiger Hinweis: Bitte verwenden Sie zur Übersendung das genannte Kontaktformular und schicken Sie nicht direkt eine E-Mail, damit eine verschlüsselte Übersendung gewährleistet ist.
Bitte nutzen Sie ausschließlich diese Excel-Datei und ändern Sie die Formatierung nicht.
Die Einreise aus Gebieten mit Virusvarianten ist aktuell grundsätzlich untersagt. Für Ausnahmefälle gelten die Regelungen wie unten beschrieben (Verpflichtung zur Einreiseanmeldung sowie Test- und Quarantänepflicht, siehe auch "Reiserückkehrer aus Gebieten mit Virusvarianten").
Die Übersicht über die vom RKI ausgewiesenen Gebiete mit Virusvarianten, Hochinzidenz-Gebieten oder Risikogebieten finden Sie hier: Übersicht der Risikogebiete des RKI.
Für Reisen gilt aktuell: Die Bürger werden aufgefordert, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige, also nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
Die Regelungen zur Einreise nach NRW werden in der Corona-Einreiseverordnung des Landes NRW geregelt. Die Verordnung soweit weitere Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona. Für weitere Fragen steht auch die Hotline des Landes NRW unter 0211/9119-1001 bereit.
Informationen zu Einreisebedingungen in den jeweiligen Ländern sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amts zu finden.
Die Einreise aus Gebieten mit Virusvarianten ist aktuell grundsätzlich untersagt. Für Ausnahmefälle gelten die Regelungen wie unten beschrieben (Verpflichtung zur Einreiseanmeldung sowie Test- und Quarantänepflicht). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts, die aktuelle Corona-Einreiseverordnung des Landes NRW mit den Regelungen für Reiserückkehrer aus Gebieten mit Virusvarianten finden Sie auf der Seite des Landes unter www.land.nrw/corona. Eine Übersicht der Gebiete, in denen es Virusvarianten gibt, finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI): Übersicht des RKI von Gebieten mit Virusvarianten.
Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten besteht eine Testpflicht UND eine Meldepflicht (Ausnahmen sind in der Corona-Einreiseverordung geregelt, zu finden unter www.land.nrw/corona).
Testpflicht:
Meldepflicht:
Welches Gebiet als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist, können Sie auf der Seite des RKI einsehen: Übersicht des RKI zu Hochinzidenz-Gebieten.
Sie haben sich in den vergangenen 10 Tagen in einem Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten? Dann müssen Sie bei der Einreise ein negatives Testergebnis dabei haben und dieses dem Gesundheitsamt vorlegen (auch per Mail an das Gesundheitsamt möglich).
Melden Sie sich außerdem über www.einreiseanmeldung.de an.
Verschiedene Organisationen bieten in Lippe einen Einkaufsservice an. Unter anderem das DRK:
05231 921432 (Mo bis Fr 9 bis 13 Uhr) oder Mail an den DRK
hilft bei: Einkäufen von Lebensmitteln, Medikamenten, Hygieneartikeln; Bezahlung erfolgt über Überweisungsträger
Eine Übersicht der Unterstützungsangebote finden Sie im Internet beispielsweise unter radiolippehilft.de
Das Bundesgesundheitsministerium pflegt ebenfalls eine Übersicht mit Angeboten zur Nachbarschaftshilfe: Hilfsangebote in der Corona-Pandemie auf www.zusammengegencorona.de.
Die Plattform "Quarantäneheld*innen" vermittelt ebenfalls Hilfsangebote. Dort können sich Personen melden, die sich zum Beispiel in Quarantäne befinden und Hilfe benötigen. Interessierte können sich dort außerdem auch als Helferin oder Helfer melden, um andere Personen zu unterstützen. Weitere Informationen unter www.quarantaenehelden.org.
Hier gibt es Hinweise und Informationen für Unternehmen und Selbstständige, zusammengestellt durch die Wirtschaftsförderung Kreis Lippe, darin gibt es auch weitere Informationen zum Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler:
Eine Überprüfung erfolgt in diesen Fällen durch die Gesundheitsaufsicht. Es handelt sich hierbei immer um eine individuelle Risikoabschätzung. Eine generelle Antwort kann hier nicht gegeben werden.
Wenn Mitarbeiter von sich aus freigestellt werden (ohne Anweisung vom Gesundheitsamt), können Sie sich zwecks Entschädigung beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe erkundigen. Inwieweit Arbeitgeber eine Entschädigung erhalten, können wir nicht beantworten. Erwerbstätige, der unter Quarantäne gestellt werden, erhalten selbst eine Entschädigung
Aus aktuellem Anlass wird auch der Publikumsverkehr in der Kreisverwaltung ab Montag, 2. November, reduziert: Die Bürger werden gebeten, ab sofort wieder in erster Linie per Brief, E-Mail oder Telefon Kontakt zu den Mitarbeitenden im Kreishaus aufzunehmen.
Sollte in Einzelfällen ein persönliches Gespräch notwendig sein, muss vorab ein Termin vereinbart werden. An den Eingängen zum Bürgerservice und zum Ausländeramt werden ab Montag wieder Zugangskontrollen stattfinden. Die Bürger werden gebeten, einen Nachweis über ihren vereinbarten Termin im Kreishaus mitzubringen.
Zu den Entwicklungen zum Coronavirus und der aktuellen Lage in Lippe wendet sich Landrat Dr. Axel Lehmann regelmäßig auch in Videobotschaften an den Bürger:
Alle Videos finden Sie auch auf unseren Social-Media-Seiten:
Informationen zum Coronavirus sind auch in mehreren Sprachen verfügbar. Die mehrsprachigen Informationen sind auf der Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zu finden. Außerdem hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung allgemeine Informationen zum Coronavirus in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt - diese finden Sie hier.
Weitere mehrsprachige Informationen zum Coronavirus gibt es auf www.handbookgermany.de, einer von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration geförderten Informationsplattform.
Das Kommunale Integrationszentrum des Kreises Lippe (KI) stellt ebenfalls mehrsprachige Informationen zu Corona bereit, unter anderem auch Audiodateien für Personen aus Bulgarien und Rumänien.
Auch das Land NRW hat die wichtigsten Informationen bereits in Englisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Polnisch und Farsi übersetzt.
Informationen über die Corona-Warn-App in 21 Sprachen
Unter www.integrationsbeauftragte.de/corona-warn-app informiert die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Corona-App in 21 Sprachen. Die App wird in absehbarer Zeit in weiteren Sprachen abrufbar sein.
Alle wichtigen Informationen zum Corona-Virus barrierefrei erklärt: Das NRW-Gesundheitsministerium bietet wichtige Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache an.