Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 28. Februar 2023 ausgelaufen. Damit entfallen auch in NRW die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen .
Da auf Bundesebene die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie die dort bisher bestehenden Maskenpflichten für Beschäftigte entfallen, verzichtet das Land entsprechend auch auf die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen.
Die in wenigen Bereichen verbliebenen landesrechtlichen Regelungen für positiv getestete Personen (Betretungs- und Beschäftigungsverbote in vulnerablen Einrichtungen) entfallen ebenfalls. Da auch für diese Bereiche die bundesrechtliche Testpflicht generell entfällt, fehlt der Anknüpfungspunkt zum Beispiel für Betretungsverbote.
Auch die speziellen Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen für Pflegeheime und Eingliederungshilfeeinrichtungen in einer besonderen Allgemeinverfügung geregelt waren, werden nicht verlängert. Somit verbleibt seit dem 1. März alleine die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese ergibt sich dann unmittelbar aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.
Bei Fragen können Sie sich an das Bürgertelfon des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter 0211 855-5 wenden.
Weitere Informationen gibt es auch im Internet auf den Seiten des Landes und des Bundes unter:
www.land.nrw/corona
www.mags.nrw/coronavirus
www.bundesgesundheitsministerium/coronavirus
Corona-Hotline:
Medizinische und psychologische Beratung:
Allgemeine Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Lage der Pandemie