Informationen zum Aufenthaltsrecht für ukrainische Personen

Aufnahme von ukrainischen Personen

Seit Beginn des Jahres 2026 nimmt der Kreis Lippe wieder Schutzsuchende aus der Ukraine auf.
Denn das Land Nordrhein-Westfalen ist wieder zur Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine verpflichtet.
Hier gilt es zu beachten, dass sich Personen ohne Wohnung zwingend bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum melden sollten.
Die Kontaktdaten und weitere Informationen können hier abgerufen werden:

Aktuell kursieren falsche Informationen, dass der Schutzmechanismus bereits bis März 2028 verlängert sei. Das ist falsch!
Es haben sich lediglich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass eine Verlängerung erfolgen sollte. Die Verlängerung ist aber noch nicht beschlossen.

Grundlage für die Verlängerung des Schutzes auf nationaler Ebene ist normalerweise ein Durchführungsbeschluss der EU, aus dem sich dann eine Verlängerung des Schutzmechanismus bis beispielsweise 2028 ergibt. Die EU hat bisher keinen entsprechenden Durchführungsbeschluss erlassen, weshalb eine (automatische) Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis aktuell noch nicht erfolgen kann. 

Sobald ein Durchführungsbeschluss erlassen wird, werden betroffene Personen auf geeignete Art und Weise hierüber informiert. Nutzen Sie hierfür die hier aufgerufene Seite.

Bundesministerium des Innern und für Heimat verlängert Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Personen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mitgeteilt, dass die Verkündung der 2. Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthFGV am 27. Oktober 2025 erfolgt ist. Gemäß Artikel 2 ist die Verordnung damit am 28. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Das entsprechende BGBl. 2025 I Nr. 252 als Rechtsgrundlage gibt es auf der Webseite: Bundesgesetzblatt.

Da sich die Änderungen auf die BGBl. 2023 I Nr. 334 und BGBl. 2024 I Nr. 334 beziehen, finden Sie die weiteren Rechtsgrundlagen auf der Webseite: Bundesgesetzblatt und der Webseite: Bundesgesetzblatt.

Verlängert: Ukraine Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Flüchtlinge, die noch gültig sind, bleiben gültig. Den Inhabern der Aufenthaltserlaubnis werden damit die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei den Einwanderungsbehörden erspart bleiben.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis 4. März 2027 verlängert
Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die ab dem 1. Februar 2026 noch gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese wurden und werden nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für Ausländer gewährt, die wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland gereist sind. Schutzsuchende brauchen nicht die zuständige Ausländerbehörde für eine Verlängerung aufzusuchen.

Zu beachten ist weiterhin die in 2024 erfolgte Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV:

Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen
unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“

Hiervon betroffene Personen wurden aber von der Ausländerbehörde des Kreises Lippe bereits im Sommer 2024 angeschrieben.

Weitere Informationen erhalten Sie über den Link zur Rechtsgrundlage oder auf der Internetseite des Kreises Lippe. Unten finden Sie auch die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Verfügung gestellte Informationsblätter, die vom Kreis Lippe nichtamtlich übersetzt worden sind.

Sollten noch offene Fragen bestehen, können Sie sich gerne an den Sachbearbeiter für Schutzsuchende aus der Ukraine, Herrn A. Buttler, wenden.

Informationsblätter

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