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Meldepflicht für Friseure, Tätowierer und Co. – Gesundheitsamt informiert über Änderungen der Hygiene-Verordnung

07. Mai 2025

Bisher mussten Gewerbe, die nach der Hygiene-Verordnung arbeiten, nur beim Gewerbeamt an-, um- und abgemeldet werden. Mittlerweile ist eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen.

Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene-Verordnung NRW ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit nun auch beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. 

Die Hygiene-Verordnung gilt unter anderem für das Friseurhandwerk, die Kosmetik, die Fingernagel- und Fußpflege sowie für Tätowierungen, Piercings und das Ohrlochstechen oder vergleichbare Tätigkeiten. Betroffen sind Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut beabsichtigt herbeigeführt werden oder unbeabsichtigt auftreten können.

Alle genannten Einrichtungen müssen nun auch einen Hygiene- sowie Hautschutzplan erstellen und ihre Beschäftigten regelmäßig darin unterweisen.
Darüber hinaus wurden Vorgaben zum Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Gegenständen aktualisiert und erweitert. Neu ist beispielsweise, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen.

Nähere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt des Kreises Lippe oder in der Broschüre des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, sollte dies zeitnah nachgeholt werden. Auf der Internetseite des Kreises gibt es  das hierfür vorgesehene Anmelde-Formular sowie Formulare zur Änderung und Abmeldung.

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