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Berufsanerkennung von Pflege- und Gesundheitsfachberufen für EU- und Drittstaatenangehörige

Details

Das Gesundheitsamt erteilt bei im Ausland (EU und Drittstaaten) erworbenen Berufsqualifikationen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für unter anderem folgende nichtakademische (nichtärztliche) Gesundheitsfachberufe:

  • Diätassistentin und Diätassistent

  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut

  • Logopädin und Logopäde

  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister

  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter

  • Orthoptistin und Orthoptist

  • pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent

  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut

  • Podologin und Podologe

Voraussetzungen

Bei einem im Ausland erworbenen Abschluss muss der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Münster vorliegen.

Unterlagen

Bei ausländischer Berufsqualifikation reichen Sie für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung bitte folgende Unterlagen ein:

  • Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Münster

  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

  • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Attests

  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate (Belegart OE)

Das Führungszeugnis beantragen Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online, als Verwendungszweck geben Sie bitte "nichtakad. Gesundheitsfachberuf" an, Empfänger ist: Kreis Lippe, FB Gesundheit, FG 534, Medicum Lemgo, Rintelner Straße 83, 32657 Lemgo.

Verfahrensablauf

Hat die Bezirksregierung Münster eine Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung. Anschließend melden Sie sich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt und legen die erforderlichen Unterlagen vor. Nach positiver Prüfung der Unterlagen erhalten Sie die Berufserlaubnisurkunde.

Rechtsgrundlagen

Die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des entsprechenden Gesundheitsfachberufs.

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