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Tätigkeit nach der Hygiene-Verordnung melden

Details

Die Hygiene-Verordnung betrifft alle Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können.

Die Verordnung umfasst insbesondere Dienstleistungen im Bereich

  • Kosmetik (beispielsweise Permanent Make-up)

  • Maniküre

  • kosmetische Fußpflege (Pediküre)

  • Rasieren

  • Frisieren

  • Tätowieren

  • Piercen

  • Ohrlochstechen und

  • vergleichbare Tätigkeiten.

Ziel der Hygiene-Verordnung ist es, die Verbreitung von Krankheitserregern (insbesondere Bakterien, Viren und Pilze) zu verhindern.

Um dieses Ziel zu erreichen, haben Sie als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber unter anderem folgende Verpflichtungen:

  • die Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden,
    eine Änderung Ihres Nachnamens, des Namens oder der Adresse der Betriebsstätte oder eine Änderung im Leistungsumfang zu melden
    und bei Beendigung Ihres Betriebes diesen wieder abzumelden.
    Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet.
    Sie finden die Meldungen hierzu unter Onlinedienste.

  • einen Hygieneplan zu erstellen und jährlich auf Aktualität zu überprüfen.
    Dieser muss jederzeit zugänglich und einsehbar für alle Mitarbeitenden sein. Eine Unterweisung des Personals muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

Außerdem unterliegen Betriebe, die die genannten Dienstleistungen anbieten, der infektionshygienischen Überwachung.

Begriffe im Kontext

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