Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Tierschutzrecht

Details

Wenn Sie als Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder als Staatsangehörige:r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine gewerbliche Tätigkeit im Tierschutzrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmende, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.

Alle 12 Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates
Die antragstellende Person ist Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR.

2. Vorübergehend und gelegentliche Dienstleistungserbringung
Die gewerbliche Tätigkeit wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

3. Rechtmäßige Niederlassung im EU/EWR Herkunftsstaat
Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.

4. Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Arbeitnehmende
Im Rahmen einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit, die in Deutschland reglementiert ist.
Als Arbeitnehmende:r, sofern für die Tätigkeit auch ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.

Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass),
    in jedem Fall ist ein Ausweisdokument der antragstellenden Person vorzulegen,

  2. Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat,

  3. Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde,

  4. Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird,

  5. Nachweis der Berufsqualifikation,

    a) wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    oder andernfalls
    b) Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 1 Jahr lang ausgeübt wurde.

Rechtsgrundlagen

§ 13a Absatz 6 Gewerbeordnung, Satz 2 (GewO) i.V.m.

§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Punkt 12.2.2.2

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13a.html

Feedback zum Serviceportal

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.