Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Sie können eine solche Übermittlungssperre als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges beantragen. Sie müssen glaubhaft machen können, dass durch eine Datenübermittlung an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann.
Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.
Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Für eine Sperre muss durch die Übermittlung von Daten aus den Registern die Gefahr bestehen, dass schützenswerte Interessen von Ihnen oder von anderen Personen beeinträchtigt werden.
Eine Übermittlungssperre beantragen Sie formlos schriftlich bei uns. Sie können den Antrag auch persönlich bei uns stellen.
Wir hören Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren und entscheiden über Ihren Antrag.
Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.