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Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung

Details

Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege erheben wir einen monatlichen Kostenbeitrag, den Elternbeitrag.

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person beziehungsweise Personen.

Beitragspflichtige Personen sind:

  • die Eltern beziehungsweise der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt,

  • Pflegeeltern bei Vollzeitpflege, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

Eltern im Sinne unserer Elternbeitragssatzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

Berechnung des Gesamtbruttoeinkommens:

Als Einkommen angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Werbungskosten werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe abgezogen.
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach der Elternbeitragssatzung nicht von Bedeutung.

Zu den positiven Einkünften zählen unter anderem:

  • Einkünfte aus

    • nichtselbstständiger Arbeit

    • selbstständiger Arbeit

    • geringfügiger Beschäftigung

    • Kapitalvermögen

    • Vermietung und Verpachtung

  • pauschalversteuerte Einkünfte

  • Renten- und Versorgungsbezüge

  • Arbeitslosengeld I

  • Krankengeld

  • Mutterschaftsgeld

  • BAföG

  • Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes

  • Elterngeld (nach Abzug des Freibetrages)

  • Unterhaltsgeld

Kindergeld wird dem Einkommen nicht hinzugerechnet, aber Sie müssen es angeben.

Berechnung des Elternbeitrags:

Maßgelblich ist nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern der Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte plus eventueller Lohnersatzleistungen.
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten und Beitragspflichtigen ist nicht zulässig.
Sind Sie Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (beispielsweise Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Mandatsträger), dann ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten um 10 % zu erhöhen.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Kinderfreibetrages von zur Zeit EUR 9.312 (für Alleinerziehende die Hälfte) abzuziehen.
Jahreseinkommen über EUR 120.000 bleibt unberücksichtigt.
Zusätzlich wird von Ihrem Jahresbruttoeinkommen der Grundfreibetrag von EUR 30.000 abgezogen.

Das so bereinigte Einkommen wird mit dem jeweilig gültigen Beitragssatz für die entsprechende Wochenbetreuungszeit multipliziert, durch 12 Monate geteilt und kaufmännisch auf volle Euro gerundet.
Sollte der errechnete monatliche Beitrag unter EUR 6,00 liegen, so muss kein Elternbeitrag gezahlt werden.

Unsere Beitragssätze sind nach Anzahl der Wochenstunden gestaffelt:

  • 4,84 % bei 25 Wochenstunden

  • 5,09 % bei 35 Wochenstunden

  • 8,82 % bei 45 Wochenstunden

(gültig ab 01. August 2024).

Befreiung vom Elternbeitrag:

Wir erheben keinen Elternbeitrag, wenn Sie folgende Leistungen beziehen

  • Bürgergeld

  • Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Asylbewerberleistungen für die Grundsicherung

  • Kinderzuschlag

  • Wohngeld

Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein.

Festsetzung des Elternbeitrags:

  • Während des laufenden Steuerjahres kann der Elternbeitrag nur vorläufig festgesetzt werden, weil das maßgebliche Einkommen erst nach Abschluss des Steuerjahres verbindlich feststeht.

  • Nachdem Ihr Jahreseinkommen für den abgeschlossenen Beitragszeitraum feststeht und Sie Ihre Einkommensnachweise, beispielsweise den vollständigen Einkommensteuerbescheid, bei uns eingereicht haben, berechnen wir den endgültigen Elternbeitrag anhand Ihres tatsächlichen Einkommens.
    Hier kann es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen, wenn die vorherigen Angaben in der Erklärung zum Jahreseinkommen von den tatsächlichen abweichen.

  • Elternbeiträge können bis zu 4 Jahre rückwirkend festgesetzt werden.
    Die 4 Jahre beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Zahlung des Elternbeitrags:

Den festgesetzten Elternbeitrag können Sie selbst überweisen oder Sie erteilen uns ein SEPA-Mandat.
Das SEPA-Mandat muss im Original vorliegen. Ohne oder bei unvollständigem SEPA-Mandat können wir kein Einzugsverfahren durchführen.

Gerne informieren wir Sie bei weiterem Informationsbedarf.

Hinweise

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo erheben selbständig ihre Elternbeiträge.

Häufig gestellte Fragen:

Was zahlen Pflegeeltern?
Für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, für die Pflegeeltern einen Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, wird kein Elternbeitrag erhoben.

Was ist die „Geschwisterkindregelung“?
Wenn 2 oder mehr Ihrer Kinder in unserem Zuständigkeitsbereich eine Kita besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden, dann entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Wenn die Kinder mit unterschiedlicher Wochenstundenzahl betreut werden, dann müssen Sie den höheren Elternbeitrag zahlen.
Wenn Sie als Pflegeeltern mehrere Kinder in Vollzeitpflege betreuen, wird die Geschwisterkindregelung nicht angewandt.

Gibt es eine Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen?
Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen Sie uns schriftlich angeben, welches Einkommen zugrunde zu legen ist. Im Folgejahr und jedem weiteren Jahr reichen Sie dann Ihre Einkommensnachweise, beispielsweise die Dezember-Gehaltsabrechnung und den Steuerbescheid, bei uns ein.
Wenn Sie keine Angaben zur Einkommenshöhe machen oder keinen Nachweis vorlegen, muss der Höchstbeitrag festgesetzt werden.
Wenn sich Veränderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie uns das bitte immer sofort und unaufgefordert mit. Das hilft, größere Nachzahlungen bei der endgültigen Berechnung zu vermeiden.

Für welchen Zeitraum wird der Elternbeitrag erhoben?
Der Elternbeitrag wird als Anteil an den Jahresbetriebskosten der Kita erhoben. Der Jahreskostenbeitrag für ein Kindergartenjahr wird auf 12 Monate aufgeteilt. Sie sind beitragspflichtig für Monate gemäß Ihres Betreuungsvertrages mit der Kita / Kindertagespflege.
Kündigungen des Betreuungsplatzes richten Sie bitte direkt an den Träger der Einrichtung. Die jeweiligen Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag.

Sind die letzten beiden Jahre vor der Einschulung beitragsfrei? Was ist dann mit Geschwistern?
Für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist der Besuch von Kita oder Kindertagespflege beitragsfrei.
Das gilt ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung.

Die Geschwisterkinderregelung gilt auch hier. Während dieser Zeit ist also kein Elternbeitrag zu zahlen.

Füllen Sie die Erklärung zum Elterneinkommen trotzdem aus und legen sie ohne Einkommensnachweise hier unterschrieben vor.

Begriffe im Kontext

99071007002000, Gebühren für Kindergarten, Gebühr für Kindertageseinrichtungen, Geschwisterkind, Kindergartenbeitrag, kita, KiTa-Beitrag, Kitaplatz, Kosten Kindergarten

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