Für den Eingang, die Durchfuhr und die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erste Anlaufstelle ist immer das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Alle Eingänge aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Antrag kann teilweise formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail gestellt werden. In einigen Fällen sind vorgegebene, standardisierte Antragsformulare zu nutzen Falls Bescheinigungen nach vorgegebenen Mustern beigefügt werden müssen, kann das örtlich zuständige Veterinäramt Auskunft darüber geben.