Jeder Lebensmittelunternehmer ist nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden.
Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.
Wir beraten Sie gerne und geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.
Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn
sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie beispielsweis unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Wenn ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, muss jeder Standort gesondert angemeldet werden. Als Meldung gilt auch die Gewerbeanmeldung.
Wenn sich Daten ändern, müssen Sie diese Änderungen unverzüglich melden.