Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in
An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch.
Wenn Sie aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens (Vermögensfreibeträge siehe unten) nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür einen Zuschuss, das sogenannte Pflegewohngeld, bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.
Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Kreis Lippe haben oder in den 2 Monaten vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zuletzt gehabt haben, wird der Antrag durch den Kreis Lippe bearbeitet. Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestelle – zuständig.
Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt; mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch durch die Pflegeeinrichtung gestellt werden. Das Pflegewohngeld wird immer unmittelbar an die Pflegeeinrichtung geleistet und mindert dementsprechend die monatliche Rechnung an die Pflegebedürftigen.
Pflegewohngeld wird nach den landesrechtlichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen gewährt, grundsätzlich kann daher für alle Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen innerhalb Nordrhein-Westfalens ein entsprechender Pflegewohngeldantrag bei der jeweils örtlich zuständigen Pflegewohngeldstelle eingereicht werden. Für Pflegebedürftige aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Einrichtungen in anderen Bundesländern leben, erhalten die Heime gegebenenfalls eine Förderung nach der dortigen Landesregelung.
Bei der Berechnung von Pflegewohngeld werden das Heimentgelt des jeweiligen Heimes, das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und eventuellen Ehepartnern/ Lebenspartnern berücksichtigt. Zudem wird auch die jeweilige Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person. Mit entsprechender Zustimmung kann auch die Pflegeeinrichtung das Pflegewohngeld beantragen. Das Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten.
Das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung deckt, wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen, die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Pflegeeinrichtung.
Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestelle – zuständig.