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Pflegewohngeld

Details

Was ist Pflegewohngeld?

Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in

  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • Ausbildungsumlage Altenpflege
  • Investitionskosten

An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch.

Wenn Sie aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens (Vermögensfreibeträge siehe unten) nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür einen Zuschuss, das sogenannte Pflegewohngeld, bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

Wer erhält Pflegewohngeld?

Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

  • Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
    Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig
    (der Vermögensfreibetrag beträgt EUR 10.000 bei Alleinstehenden/EUR 15.000 bei Ehepartnern/Lebenspartnern).
  • Anders als in der Sozialhilfe können die Kinder der Pflegebedürftigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
  • Pflegewohngeld wird nur gewährt für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Dauer (vollstationär) in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.
    Bei kurzzeitigen Aufenthalten, beispielsweise zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wird kein Pflegewohngeld gewährt.
    Auch für Pflegebedürftige in Tagespflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
  • Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sein, das heißt, sie müssen mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 beziehen.
  • Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
    Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel ein Anspruch.

Wo und wie wird Pflegewohngeld beantragt?

Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflege­einrichtung im Kreis Lippe haben oder in den 2 Monaten vor Aufnahme in die Pflege­einrichtung zuletzt gehabt haben, wird der Antrag durch den Kreis Lippe bearbeitet. Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Haupt­für­sorge­stelle – zuständig.

Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt; mit Zustimmung der pflege­bedürf­tigen Person kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch durch die Pflege­ein­richtung gestellt werden. Das Pflegewohngeld wird immer unmittelbar an die Pflege­ein­richtung geleistet und mindert dementsprechend die monatliche Rechnung an die Pflege­bedürftigen.

Pflegewohngeld wird nach den landesrechtlichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen gewährt, grundsätzlich kann daher für alle Pflegebedürftigen in vollstationären Pflege­ein­richtungen innerhalb Nordrhein-Westfalens ein entsprechender Pflegewohngeldantrag bei der jeweils örtlich zuständigen Pflegewohngeldstelle eingereicht werden. Für Pflegebedürftige aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Einrichtungen in anderen Bundes­ländern leben, erhalten die Heime gegebenenfalls eine Förderung nach der dortigen Landesregelung.

Wie wird das Pflegewohngeld berechnet?

Bei der Berechnung von Pflegewohngeld werden das Heimentgelt des jeweiligen Heimes, das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und eventuellen Ehepartnern/ Lebenspartnern berücksichtigt. Zudem wird auch die jeweilige Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.

Hinweise

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person. Mit entsprechender Zustimmung kann auch die Pflegeeinrichtung das Pflegewohngeld beantragen. Das Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten.

Das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung deckt, wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen, die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Pflegeeinrichtung.

Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestelle – zuständig.

Begriffe im Kontext

99107049000000, Heimaufenthalt, Heimwohngeld, Investitionskosten, Pflege, Pflegewohngeld, PWG, stationär

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