Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in
Pflegebedingte Aufwendungen
Unterkunft
Verpflegung
Ausbildungsumlage Altenpflege
Investitionskosten
An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch.
Wenn Sie aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens (Vermögensfreibeträge siehe unten) nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hierfür einen Zuschuss, das sogenannte Pflegewohngeld, bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.
Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig
(der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 EUR bei Alleinstehenden / 15.000 EUR bei Ehepartnern/Lebenspartnern).
Anders als in der Sozialhilfe können die Kinder der Pflegebedürftigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
Pflegewohngeld wird nur gewährt für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Dauer (vollstationär) in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.
Bei kurzzeitigen Aufenthalten, beispielsweise zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wird kein Pflegewohngeld gewährt.
Auch für Pflegebedürftige in Tagespflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sein, das heißt, sie müssen mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 beziehen.
Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel ein Anspruch.
Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Kreis Lippe haben oder in den 2 Monaten vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zuletzt gehabt haben, wird der Antrag durch den Kreis Lippe bearbeitet.
Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände - Hauptfürsorgestelle – zuständig.
Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt; mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch durch die Pflegeeinrichtung gestellt werden.
Das Pflegewohngeld wird immer unmittelbar an die Pflegeeinrichtung geleistet und mindert dementsprechend die monatliche Rechnung an die Pflegebedürftigen.
Pflegewohngeld wird nach den landesrechtlichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen gewährt, grundsätzlich kann daher für alle Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen innerhalb Nordrhein-Westfalens ein entsprechender Pflegewohngeldantrag bei der jeweils örtlich zuständigen Pflegewohngeldstelle eingereicht werden. Für Pflegebedürftige aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Einrichtungen in anderen Bundesländern leben, erhalten die Heime gegebenenfalls eine Förderung nach der dortigen Landesregelung.
Bei der Berechnung von Pflegewohngeld werden das Heimentgelt des jeweiligen Heimes, das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und eventuellen Ehepartnern/ Lebenspartnern berücksichtigt. Zudem wird auch die jeweilige Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.
Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person. Mit entsprechender Zustimmung kann auch die Pflegeeinrichtung das Pflegewohngeld beantragen. Das Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten.
Das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung deckt, wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen, die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Pflegeeinrichtung.
Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestelle – zuständig.
Anspruch in der Regel ab Antragstellung
Pflegewohngeld können Sie erhalten, wenn
Sie auf Dauer in einem Pflegeheim in NRW leben und vor Heimaufnahme ebenfalls in NRW gelebt haben,
Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden,
Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren und
Ihr Vermögen einen Betrag von 10.000 EUR (Ehepartner/Lebenspartner: 15.000 EUR) nicht übersteigt.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
durchschnittlich 3 Monate
Pflegewohngeld wird in der Regel vom Pflegeheim beantragt und bei Bewilligung auch an dieses ausgezahlt.