Wer als Unternehmerin oder Unternehmer gewerblich Güterkraftverkehr ausüben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis beziehungsweise Lizenz.
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben. Unter dieser Grenze und für den Werksverkehr (Transport eigener Güter durch den Unternehmer) ist keine Erlaubnis erforderlich. Die Aufnahme eines Werksverkehrs muss aber vor Beginn der Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr in Münster gemeldet werden.
Wenn Ihre Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz sind, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und eventuell eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des EWR benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten zusätzlich noch bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnis oder Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Als Antragsteller müssen Sie Ihre Fachkunde, Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.
Die Erteilung einer Genehmigung an "Ich-AGs" ist nur mit dem Nachweis möglich, dass Ihnen tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Die Tätigkeit als "Selbstständiger Kraftfahrer" mit Fahrzeugen, die vom Auftraggeber gestellt werden, ist rechtlich problematisch. Im Regelfall liegt hier ein Fall von Scheinselbstständigkeit vor. Eine verbindliche Klärung wird auf Antrag des Fahrers von der zuständigen Rentenversicherung vorgenommen.
Auch der Einsatz von Fremdfahrzeugen kann rechtlich problematisch werden, wenn das Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird. Bei Fragen hierzu nehmen Sie vor Aufnahme des Verkehrs Kontakt auf mit dem Hauptzollamt Bielefeld, Abteilung FKS, Werner-Bock-Str. 25 - 29, 33602 Bielefeld (Tel. +49 521 3047-0).
In jedem Fahrzeug, mit dem Sie den gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, muss eine von mir beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde mitgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie separat aufgeführt.
Die Anforderungen für Erlaubnis und Lizenz sind identisch. Für ausführliche Auskünfte rund um die Erlaubnisse nach dem Güterkraftverkehrsgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch, sich über das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zu informieren.