Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie hierfür eine Fahrerbescheinigung beantragen. Sie wird dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.
Hinweis:
Die Fahrerinnen und Fahrer müssen die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in Ihren Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die Fahrerbescheinigung ist bis zu 5 Jahre gültig, kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.
Als Unternehmer müssen Sie dafür sorgen, dass das ausländische Personal alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen mitführt. Diese sind
der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
und
die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Aussetzung der Abschiebung)
und
die Arbeitsgenehmigung, soweit erteilt
oder eine gültige EU Fahrerbescheinigung.
Werden die erforderlichen Unterlagen nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, können das Bundesamt für Güterverkehr sowie sonstige Kontrollberechtigte die Weiterfahrt solange untersagen, bis die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr