Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege in Einrichtungen
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege nicht selber finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:
Eigenes Einkommen und Vermögen
Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung)
Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen)
Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von 10.000 EUR für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf 20.000 EUR.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.
Zum 01.01.2017 wurden in der Pflegeversicherung (SGB XI) ein neues Begutachtungsverfahren und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, gestaffelt in 5 Pflegegrade, eingeführt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.
Grundsätzlich soll die häusliche Pflege der teilstationären oder stationären Pflege vorgehen. Ein Anspruch auf Leistungen in stationären Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen) besteht, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege (Tagespflege, Kurzzeitpflege) nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:
Pflegegeld
Pflegesachleistung
Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
Verhinderungspflege
Pflegehilfsmittel
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Erstattung der angemessenen Aufwendungen zur Alterssicherung der Pflegeperson / Beratung…
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:
Pflegehilfsmittel
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Zur Sicherstellung der Versorgung in der eigenen Wohnung kann der Besuch einer teilstationären Einrichtung (Tagespflege/Nachtpflege) notwendig sein. Die Leistungen der Pflegekasse decken nicht die gesamten Kosten der Tages- oder Nachtpflege ab. Sofern eigene Mittel in Form von Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Voraussetzung ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit die Erforderlichkeit der teilstationären Pflege.
Ist die häusliche Pflege in der eigenen Wohnung zeitweise nicht möglich (beispielsweise aufgrund Urlaub der pflegenden Angehörigen oder Umbaumaßnahmen) und wird daher ein vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Einrichtung notwendig, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege, bzw. Verhinderungspflege in Betracht. Auch bei dieser Leistungsart übernimmt die Pflegekasse nicht die gesamten Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind aus den eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen. Eventuell kommen ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege in Betracht.
Ambulante Pflegewohngemeinschaften stellen eine Alternative zur vollstationären Pflege in Einrichtungen dar. Das Angebot wird stetig durch neue Leistungsanbieter erweitert. Dabei unterliegen die Pflegewohngemeinschaften der Verantwortung des Leistungsanbieters. Voraussetzung für den Einzug ist in jedem Fall das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in Höhe des Pflegegrades 2.
In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.
Eine Übersicht der im Kreis Lippe befindlichen ambulanten Pflegewohngemeinschaften finden Sie hier.
Die Kosten sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Diese sind den Vergütungsvereinbarungen zu entnehmen und können bei den Pflegeeinrichtungen erfragt werden. Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllen, ist die Übernahme der Kosten für die vollstationäre Pflege nur möglich, wenn ambulante Hilfen nicht geeignet, nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vor der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtung beim Sozialhilfeträger zu klären.
Der tägliche Pflegesatz setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Pflegebedingte Aufwendungen
Ausbildungsumlage Altenpflege
Unterkunft
Verpflegung
Investitionskosten (= Kosten für den Bau und die technische Unterhaltung des Heimes)
Die Einrichtung differenziert diese Kosten und schließt einen Wohn- und Betreuungsvertrag.
Auch hier gilt:
Zunächst ist ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen Mehrkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Alleinstehende haben das Einkommen grundsätzlich in voller Höhe einzusetzen. Vom Sozialhilfeträger wird ein Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gewährt.
Lebt ein Ehepartner/Lebenspartner in einer stationären Einrichtung und der andere zu Hause, wird ein Einkommenseinsatz unter Berücksichtigung der Haushaltskosten berechnet.
Bei vollstationärer Pflege in Einrichtungen können die Investitionskosten in den meisten Fällen durch Pflegewohngeld finanziert werden, wenn
das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren und
das Vermögen einen Betrag von 10.000 EUR (Ehepaar/Lebenspartner 15.000 EUR) nicht übersteigt.
Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten. Das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung deckt, wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen, die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Pflegeeinrichtung.
Weitere Fragen zur Zahlung von Sozialhilfe und Pflegewohngeld sowie zum Elternunterhalt beantworten wir Ihnen gerne.