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Hilfe zur Pflege

Details

Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege in Einrichtungen

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege nicht selber finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen

  • Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung)

  • Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen)

Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von 10.000 EUR für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf 20.000 EUR.

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.

Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung

Zum 01.01.2017 wurden in der Pflegeversicherung (SGB XI) ein neues Begutachtungsverfahren und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, gestaffelt in 5 Pflegegrade, eingeführt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.

Vorrang der häuslichen Pflege

Grundsätzlich soll die häusliche Pflege der teilstationären oder stationären Pflege vorgehen. Ein Anspruch auf Leistungen in stationären Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen) besteht, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege (Tagespflege, Kurzzeitpflege) nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.

Hilfe zur häuslichen Pflege

Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:

  • Pflegegeld

  • Pflegesachleistung

  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)

  • Verhinderungspflege

  • Pflegehilfsmittel

  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

  • Erstattung der angemessenen Aufwendungen zur Alterssicherung der Pflegeperson / Beratung…

Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:

  • Pflegehilfsmittel

  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Tages- und Nachtpflege

Zur Sicherstellung der Versorgung in der eigenen Wohnung kann der Besuch einer teilstationären Einrichtung (Tagespflege/Nachtpflege) notwendig sein. Die Leistungen der Pflegekasse decken nicht die gesamten Kosten der Tages- oder Nachtpflege ab. Sofern eigene Mittel in Form von Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Voraussetzung ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit die Erforderlichkeit der teilstationären Pflege.

Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Ist die häusliche Pflege in der eigenen Wohnung zeitweise nicht möglich (beispielsweise aufgrund Urlaub der pflegenden Angehörigen oder Umbaumaßnahmen) und wird daher ein vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Einrichtung notwendig, kommen Leistungen der Kurzzeitpflege, bzw. Verhinderungspflege in Betracht. Auch bei dieser Leistungsart übernimmt die Pflegekasse nicht die gesamten Kosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind aus den eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen. Eventuell kommen ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege in Betracht.

Ambulante Pflegewohngemeinschaften

Ambulante Pflegewohngemeinschaften stellen eine Alternative zur vollstationären Pflege in Einrichtungen dar. Das Angebot wird stetig durch neue Leistungsanbieter erweitert. Dabei unterliegen die Pflegewohngemeinschaften der Verantwortung des Leistungsanbieters. Voraussetzung für den Einzug ist in jedem Fall das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in Höhe des Pflegegrades 2.

In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.

Eine Übersicht der im Kreis Lippe befindlichen ambulanten Pflegewohngemeinschaften finden Sie hier.

Hilfe zur vollstationären Pflege (Pflegeeinrichtung)

Die Kosten sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Diese sind den Vergütungsvereinbarungen zu entnehmen und können bei den Pflegeeinrichtungen erfragt werden. Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllen, ist die Übernahme der Kosten für die vollstationäre Pflege nur möglich, wenn ambulante Hilfen nicht geeignet, nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vor der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtung beim Sozialhilfeträger zu klären.

Der tägliche Pflegesatz setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Pflegebedingte Aufwendungen

  • Ausbildungsumlage Altenpflege

  • Unterkunft

  • Verpflegung

  • Investitionskosten (= Kosten für den Bau und die technische Unterhaltung des Heimes)

Die Einrichtung differenziert diese Kosten und schließt einen Wohn- und Betreuungsvertrag.

Auch hier gilt:

Zunächst ist ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen Mehrkosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Alleinstehende haben das Einkommen grundsätzlich in voller Höhe einzusetzen. Vom Sozialhilfeträger wird ein Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gewährt.

Lebt ein Ehepartner/Lebenspartner in einer stationären Einrichtung und der andere zu Hause, wird ein Einkommenseinsatz unter Berücksichtigung der Haushaltskosten berechnet.

Pflegewohngeld

Bei vollstationärer Pflege in Einrichtungen können die Investitionskosten in den meisten Fällen durch Pflegewohngeld finanziert werden, wenn

  • das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren und

  • das Vermögen einen Betrag von 10.000 EUR (Ehepaar/Lebenspartner 15.000 EUR) nicht übersteigt.

Bei der Zahlung von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten. Das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung deckt, wird gezahlt für Einrichtungen in NRW und für Personen, die vor Heimeinzug ihren Wohnsitz in NRW hatten. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Pflegeeinrichtung.

Weitere Fragen zur Zahlung von Sozialhilfe und Pflegewohngeld sowie zum Elternunterhalt beantworten wir Ihnen gerne.

Kosten

Hinweise

Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.

Fristen

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Unterlagen

  • gültige Personaldokumente
    gegebenenfalls Meldebestätigung
  • gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerbestellung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
  • soweit vorhanden:
    ärztliche Unterlagen
  • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
    Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Aktuelle Einkommensnachweise
    (erster Rentenbescheid und aktuelle Rentenanpassungsmitteilung, Arbeitslosengeldbescheid, Gehaltsnachweise oder ähnliches)
    eventuell auch Einkommensnachweise des Ehepartners/Lebenspartners
  • Erklärung zum Bar- und Sparvermögen mit entsprechenden Nachweisen:
    Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Kfz-Scheine, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz)
    Nachweise zu aktuellen und/oder bereits aufgelösten Sparvermögen der letzten 10 Jahre
  • Auszüge aller Girokonten der letzten 3 Monate vor Antragstellung
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen
    (beispielsweise Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge, Schenkungsverträge)
  • Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige
  • Mietvertrag
    gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • gegebenenfalls Heimvertrag

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und kann daher variieren.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Verfahrensablauf

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Weiterführende Informationen

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