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Gewerbeuntersagung

Details

Bei der Gewerbeuntersagung handeln wir als "eingreifende Verwaltung" und schützen alle rechtmäßig arbeitenden Gewerbetreibenden sowie die Allgemeinheit.

Das Ordnungsamt des Kreises Lippe kann in seinem Zuständigkeitsgebiet (Kreis Lippe ohne Stadtgebiet Detmold) in bestimmten Fällen eine vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung aussprechen, wenn die Gewerbetreibenden unzuverlässig sind.

Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet.
Gründe dafür können beispielsweise sein:

  • Steuerschulden
  • Fehlende erforderliche Geldmittel
  • Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Beispiel Steuerschulden:

Zu den Pflichten eines jeden Gewerbetreibenden gehört die regelmäßige Abgabe von Steuererklärungen und damit verbunden die Begleichung von Steuern. Fließen diese Gelder nicht oder nicht rechtzeitig, fehlen Mittel, die zur Erfüllung vieler öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Damit schädigt der unzuverlässige Gewerbetreibende die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht. Außerdem verschafft er sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da er so mehr Geld zur Verfügung hat, als diejenigen, die Steuern zahlen. Damit diese Gefahr verhindert wird, gibt es die Gewerbeuntersagung.

Je nach Intensität der Unzuverlässigkeit kann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder aller selbstständigen Gewerbe untersagt werden. Desweiteren könnte die Tätigkeit als Stellvertreter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person verboten werden. Die Untersagung erfolgt nach Anhörung des Gewerbetreibenden und in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer.

Für den Fall, dass der Gewerbetreibende trotz Untersagung seinen Betrieb weiterführt oder ein neues Gewerbe anmeldet, kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch die Anwendung von Verwaltungszwang (Zwangsgeld bzw. zwangsweise Schließung des Betriebes durch Versiegelung) unterbunden werden.

Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind. Also müsste ein steuerrechtlich unzuverlässiger Gewerbetreibenden die fehlenden Erklärungen abgegeben und bestehende Rückstände beglichen haben.

Der Wiedergestattungsantrag ist bei der Ordnungsbehörde zu stellen, in deren Einzugsbereich das neue Gewerbe angemeldet werden soll.

Begriffe im Kontext

99050012163000, Stilllegung, Steuerschulden, unzuverlässig, Unzuverlässigkeit

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