Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person). Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.
Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden.
Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Im Zweifelsfall fragen Sie die jeweilige Urkundsperson.
Alle Urkunden werden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.
Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung.
Sie als Mutter und auch gegebenenfalls der Vater müssen die entsprechenden Erklärungen beim Standesamt oder Jugendamt persönlich beurkunden lassen. Sie können gemeinsam oder auch getrennt zu uns kommen.