Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, Mutter oder Vater, den Lebensweg ihres Kindes zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und angemessen für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:
die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Gesundheit, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.
Durch die elterliche Sorge sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten ihres Kindes zugunsten seiner Entwicklung durch ihre Entscheidungen zu lenken.
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen.
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dabei ist es nebensächlich, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.
Falls Sie die Beurkundung der Sorgeerklärung in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte folgendes:
Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.
Wenn Sie bezüglich der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge unsicher sind oder weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne nach Terminvereinbarung zur Beratung zur Verfügung.
Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden. Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Sie können auch zu einem Notar gehen. Dort fallen Kosten an.