Ziel des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Aufnahme der Tätigkeit in das Tierschutzgesetz dient dazu, durch fachlich qualifizierte Hundetrainer für eine tierschutzgerechte Ausbildung von Hunden und deren Halter zu sorgen und die Anwendung von tierschutzwidrigen Trainingsmethoden zu verhindern.
Wenn sie gewerbsmäßig Hunde und Hund-Halter-Teams trainieren, ausbilden oder Hundeverhalten korrigieren, dann brauchen Sie die Erlaubnis des Veterinäramtes.
Gewerbsmäßig (ungleich „gewerblich“) bedeutet: „planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung“.
Dabei ist nicht relevant, ob Sie tatsächlich Gewinne erzielen. Wenn Sie ein Entgelt für das Hundetraining erheben, ist auch die Absicht, keine Gewinne erzielen zu wollen, nicht relevant
Auch wenn Sie bereits ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wissenswert:
Die reine Vereinstätigkeit von Hundeausbildern ausschließlich für Vereinsmitglieder ohne die Erhebung von Gebühren ist nicht erlaubnispflichtig.
In einem eingetragenen Verein oder in einer Hundeschule reicht es aus, wenn eine verantwortliche Person im Besitz der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist.
Voraussetzung dafür ist, dass in Verbindung mit der Vereins-/ Betriebsorganisation und einer internen, dokumentierten Qualitätssicherung gewährleistet ist, dass alle vor Ort tätigen Hundetrainer tierschutzkonform und nach wissenschaftlich anerkannten Ausbildungsmethoden Hunde und Halter trainieren.
Die Verantwortung und Durchsetzung des Hundetrainings liegt bei der Person, die die Erlaubnis besitzt.