Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS).
Sozialwohnungen sind Wohnungen, die mit Mitteln des Landes gefördert wurden, normalerweise durch Darlehen. Im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG NRW) und in den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) werden die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern bei der Nutzung und Mietpreisbildung dieser Wohnungen geregelt.
Sozialwohnungen dürfen nur von Personen bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind.
Wohnberechtigungsscheine werden in allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsscheine unterteilt.
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungssuchende beziehen möchte.
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn die Wohnung schon bezeichnet werden kann und die Zustimmung des Vermieters für den Bezug der Wohnung vorliegt.
Die Einkommensgrenze für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen beträgt
20.420 EUR für einen 1-Personen-Haushalt,
24.600 EUR für einen 2-Personen-Haushalt.
Für jede weitere zum Familienhaushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von 5.660 EUR gewährt. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740,00 EUR.
Einkommensberechnung
Das Bruttoeinkommen wird um die Werbungskosten reduziert.
Für die Einkunftsarten, für die Steuern geleistet wurden, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12%, für Beiträge zur Krankenversicherung 12% und für Rentenversicherungsbeiträge 12%.
Werbungskostenpauschbeträge
bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Minijob) 1.000 EUR
bei Einnahmen aus Versorgungsbezügen/Renten, ALG I, Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss) 102,00 EUR
neben den Werbungskosten werden noch Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal aber 4.000 EUR abgezogen
Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts werden von der Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder sogenannte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen. Damit wir die Frei- und Abzugsbeträge anerkennen können, müssen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise/Urkunden (in Kopie) beifügen.
Folgende Beträge sind anrechnungsfrei :
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1: 330,00 EUR
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder
jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 80: 665,00 EUR
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder 2 mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100: 1.330 EUR
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder
jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 2.100 EUR
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder
jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100
sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 4.500 EUR
für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5
sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: 5.830 EUR
bei 2-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): 4.000 EUR
für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu 4.000 EUR
für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu 8.000 EUR
für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu 4.000 EUR
Höhere Unterhaltsleistungen als die in Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.
Die angemessene Wohnfläche beträgt
für Alleinstehende 50 qm
für zwei Personen 65 qm (oder 2 Wohnräume)
für drei Personen 80 qm (oder 3 Wohnräume)
für vier Personen 95 qm (oder 4 Wohnräume)
Sie erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm (oder einen Wohnraum).
Die Wohnungsgröße darf um bis zu 5 Quadratmeter überschritten werden.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist zuzubilligen zum Beispiel:
Blinden,
Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern,
Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr oder
jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht.
Gebührenrahmen: 10,00 - 15,00 EUR
Zahlungsweisen:
Barzahlung
Debitkarte
Kreditkarte
Überweisung
In NRW ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gültig.
Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für ihre Wohnberechtigungsscheine selbst zuständig.
Wohnberechtigungsscheine sind für 1 Jahr ab Ausstellung gültig.
Einhaltung der Einkommensgrenze (mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen/Einkommensgruppe A)
oder
Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40 % (Wohnungen Einkommensgruppe B)
und
Einhaltung oder nur unwesentliche Überschreitung (bis zu 5 qm) der angemessenen Wohnungsgröße.
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular.
Grundsätzliches:
Die Formulare bitte deutlich lesbar (in Druckschrift oder mit Schreibmaschine) und vollständig ausfüllen.
Lassen Sie die Angaben zum Familienhaushalt vom Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt / Gemeinde bestätigen.
Wohnberechtigungsscheine:
Ausländer legen bitte den Pass beziehungsweise den Aufenthaltstitel vor.
Für eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist die Anlage "Einverständniserklärung und Angaben des Vermieters / der Vermieterin" erforderlich.
Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau:
Für jede haushaltsangehörende Person mit eigenem Einkommen ist jeweils eine Einkommenserklärung einzureichen.
Weisen Sie das Einkommen der letzten 12 Monate nach (durch Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, Rentenmitteilungen oder ähnliches).
Als Nachweis über erhöhte Werbungskosten (siehe Nr. 7 der Einkommenserklärung) legen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid oder Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor.
Bis zu 1 Woche.
Für eine persönliche Antragstellung: ** Terminvereinbarung erforderlich **