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Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot

Details

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher),
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse,
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse,
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse.

Bei dringendem Transportbedürfnis können Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot gestattet werden.

Hinweise

Achtung!

Antragsteller aus den Städten Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo wenden sich bitte direkt an ihre Stadtverwaltung.
Zuständig ist in Bad Salzuflen und Lemgo das Tiefbauamt, in Detmold der Fachbereich Bau- und Verkehrswesen und in Lage das Ordnungsamt.

Begriffe im Kontext

99108002006000, Brummi, Fahreinschränkung, Fahrgenehmigung, Fahrverbot, Fahrverbotsaufhebung, Feiertagsfahrgenehmigung, Feiertagsfahrverbot, Güterverkehr, Lkw, Schwertransporter, Sonntagsfahrgenehmigung, Sonntagsfahrverbot, Transporter, Truck, Umzugsverkehr

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