Sie müssen die Fischerprüfung grundsätzlich bei der unteren Fischereibehörde ablegen, in deren Bezirk Sie wohnen.
Wenn ein zwingender Grund vorliegt, können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten und bei einer anderen unteren Fischereibehörde die Prüfung ablegen.
Diese Ausnahmegenehmigung können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen, in deren Bezirk Sie wohnen.