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Zwangsstilllegung

Details

Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie bestimmte Pflichten. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann Ihr Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb gesetzt (stillgelegt) werden

Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden wegen

  • nicht nachgewiesenem Versicherungsschutz,

  • nicht gezahlter Kfz-Steuern,

  • nicht durchgeführter Adressänderung innerhalb des Kreises Lippe oder nach Zuzug in den Kreis Lippe,

  • einer nicht durchgeführten Umschreibung nach einem Halterwechsel oder

  • nicht nachgewiesener Beseitigung von Fahrzeugmängeln.

Wenn das amtliche Kennzeichen entsiegelt wurde, darf das Fahrzeug unter keinen Umständen im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Ein Zuwiderhandeln erfüllt einen Straftatbestand.

Wenn Sie ein zwangsstillgelegtes Fahrzeug wieder zulassen wollen, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung.

Kosten

Es fallen Kosten an.

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Fristen

Verfahrensablauf

Vor der Anordnung zur Zwangsstilllegung erhalten Sie im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs.
Sie müssen dann geeignete Nachweise vorlegen, dass der Stilllegungsgrund nicht mehr besteht, zum Beispiel

  • die Zahlungsbestätigung bei Kfz-Steuerrückständen,

  • die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,

  • den Reparaturbericht,

  • Bericht der Hauptuntersuchung.

Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie hierfür maximal 3 Tage Zeit.

Wenn Sie der Anordnung nicht folgen, dann wird Ihr Fahrzeug stillgelegt. Sie erhalten eine schriftliche Ordnungsverfügung. Sie dürfen dann das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen.
Die Kfz-Schilder werden entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen.

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