Das Bauaktenarchiv des Kreises archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben. Das dient in erster Linie öffentlich-rechtlichen Zwecken. Die Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihnen zur Einsicht zur Verfügung.
Sie können Einsicht in Bauakten nehmen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks sind oder ein berechtigtes Interesse haben. Sie müssen hierzu Nachweise vorlegen.
Sie können auch jemand anderen schriftlich bevollmächtigen, Einsicht für Sie zu nehmen.
Wir können nicht garantieren, dass die von Ihnen gesuchten Informationen in der Bauakte enthalten sind, weil der Gesetzgeber nicht für alle Unterlagen eine Aufbewahrungspflicht vorsieht. Auch besteht die Möglichkeit, dass keine Akten (mehr) zu dem gewünschten Objekt vorliegen.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
In den Städten Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo können wir diesen Service nicht anbieten, da diese Städte eigenständige untere Bauaufsichtsbehörden sind.
Eigentumsnachweise sind beispielsweise
Grundabgabenbescheid,
Grundabgabenbescheid mit Nießbrauch,
Kaufvertrag,
Auflassungsvormerkung mit Kaufvertrag,
Grundbuchauszug,
Erbschein.
Akteneinsicht in eine Bauakte wird folgenden Personen gewährt:
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag per E-Mail (Post_Bauamt@kreis-lippe.de)
Wir benötigen folgende Angaben von Ihnen:
Ihren vollständigen Namen und komplette Anschrift (mit einer Telefonnummer für Rückfragen),
eventuell abweichende Anschrift des angefragten Objekts
nötigenfalls eine schriftliche Vollmacht.
Sobald Sie unsere Rückmeldung erhalten, dass eine Akte zu dem Objekt vorliegt, können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit uns vereinbaren.
Zum Termin bringen Sie bitte mit
ein Ausweisdokument und
einen Eigentümernachweis
oder
die schriftliche Bevollmächtigung
oder
einen sonstigen Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse.
Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte rechtzeitig ab.
Die Akte kann möglicherweise auch digital übersandt werden, falls das Scannen nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.