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Sprengstofferlaubnis (nicht-gewerbsmäßig) beantragen

Details

Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,

  • Böllerpulver zum Böllerschießen,

  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,

  • Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,

  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.


Der Bereich Sprengstoffrecht ist im Kreis Lippe der Kreispolizeibehörde, Dezernat ZA 1.1, zugeordnet.

Für gewerbliche Sprengstofferlaubnisse ist die Bezirkregierung Detmold zuständig: https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-5/dezernat-55/sprengstoffwesen

Hinweise

Fristen

Die Sprengstofferlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt. Beantragen Sie unbedingt rechtzeitig - ungefähr 3 Monate vor Ablauf - die Verlängerung.

Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich! In diesem Fall müssen Sie eine Neuausstellung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis beantragen.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
  • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).

Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.

Unterlagen

Bitte bringen Sie mit:

  • das ausgefüllte Antragsformular,

  • bei Erstantrag:
    Prüfungszeugnis Sprengstofflehrgang

  • bei Änderungen oder Verlängerungen:
    Ihre Sprengstofferlaubnis

  • Bedürfnisnachweis:

    • als Jäger gültiger Jagdschein,

    • als Sportschütze Bestätigung ihres Schützenvereins über eine mindestens 6-monatige regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Übungsschießen,

    • Böllerschützen benötigen eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung.

  • Fachkundenachweis:

    • Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.

    • Zur Teilnahme an diesem Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

  • Wenn das Zeugnis über die Fachkundeprüfung älter als 5 Jahre ist und Sie keinen oder nur geringen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen hatten, wird das Zeugnis nicht mehr anerkannt. Sie müssen dann erneut eine Prüfung ablegen.

Bearbeitungsdauer

4 - 8 Wochen

Verfahrensablauf

Sprengstofferlaubnis Ersterteilung:
Sie reichen die vollständigen Unterlagen per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei uns ein. Wir überprüfen den Antrag und vereinbaren einen Ortstermin mit Ihnen. Bei diesem Ortstermin wird die vorgesehene Aufbewahrung für die explosionsgefährlichen Stoffe überprüft.
Die Sprengstofferlaubnis erhalten Sie dann nach Abschluss unserer Prüfung zusammen mit einem Gebührenbescheid. Die Sprengstofferlaubnis wird formell mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt.

Sprengstofferlaubnis Verlängerung oder Änderung:
Sie reichen die vollständigen Unterlagen per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei uns ein. Wir überprüfen den Antrag.
Die Sprengstofferlaubnis erhalten Sie dann nach Abschluss unserer Prüfung zusammen mit einem Gebührenbescheid. Die Sprengstofferlaubnis wird formell mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt.

Wenn sich die Aufbewahrung ändert, ist auf jeden Fall wieder ein Ortstermin erforderlich.

Weiterführende Informationen

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