Der Kreis Lippe als Sozialhilfeträger hat für seinen Bereich entsprechende Höchstbeträge für verschiedene Einzelpositionen festgelegt, die im Regelfall nicht überschritten werden sollen.
Auch die Bestatter kennen diese Höchstbeträge, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen.
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.
Antragstellung bis 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.
von der verstorbenen Person:
von Ihnen:
Bürgergeld wird in diesem Zusammenhang nicht als Sozialhilfe betrachtet.
Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen: