Investitionskostenzuschuss für Kurzzeit- oder Tagespflege beantragen

Details

Zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege/Tagespflege können zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten einen Aufwendungszuschuss beim Kreis Lippe beantragen. Antragsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung.

Kurzzeitpflege

Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt; bei ganztägiger Abwesenheit (beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt) besteht kein Anspruch. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je 1 gesonderter Tag.
Eine Förderung ist bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt für maximal 56 Tage je Kalenderjahr möglich.

Tagespflege

Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt.

Tipp:

Für Pflegegäste, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sollten Sie den Antrag „vorsorglich“ und fristgerecht stellen, damit bei einem nachträglich festgestelltem Pflegegrad auch nachträglich ein Aufwendungszuschuss bewilligt werden kann.

Kosten

Hinweise

Sie haben auf Verlangen die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung des Investitionskostenzuschusses geführt haben, fordern wir die Leistungen zurück.
Änderungen bei entscheidungserheblichen Tatsachen (beispielsweise Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

Fristen

Der Antrag muss monatlich gestellt werden und spätestens am 15. des Folgemonats vorliegen.
Die Antragsfrist gilt auch, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist; in diesem Fall muss für jeden Monat ein eigener Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen

Für einen Investitionskostenzuschuss ist erforderlich:

  • Zulassung für die Kurzzeitpflege beziehungsweise für die Tages- / Nachtpflege
  • Versorgungsvertrag
  • Vergütungsvereinbarung
  • die Anforderungen des WTG NRW und WTG-DVO NRW müssen erfüllt sein
  • Bescheid über anerkennungsfähige Investitionsaufwendungen (§ 12 APG DVO NRW)
  • Sitz in Nordrhein-Westfalen
  • förderfähige Aufwendungen dürfen nicht beim Pflegegast berechnet werden
  • Der Pflegegast
    • muss pflegebedürftig nach dem SGB XI (Pflegegrad 1-5) sein und
    • den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise in den 2 Monaten vor Aufnahme im Kreis Lippe gehabt haben und
    • darf keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben.

Unterlagen

  • Antragsvordruck
    Die Antragstellung kann nur durch den Träger des Pflegedienst selbst oder einen vertretungsberechtigten Dritten rechtswirksam erfolgen.
    Der Antragsvordruck und der Berechnungsbogen müssen handschriftlich unterschrieben werden.
    Als Nachweis der Vertretungsberechtigung legen Sie bitte vor:

    • für den eingetragenen Verein (e.V.):
      Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister

    • für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
      Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages

    • für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
      Kopie des Gesellschaftervertrages

    Den Nachweis der Vertretungsberechtigung müssen Sie nur bei erstmaliger Antragstellung oder nach Änderungen einreichen.

  • Belegungsliste Kurzzeitpflege beziehungsweise Tagespflege

  • Versorgungsvertrag

  • Vergütungsvereinbarung

  • Feststellungs- sowie Festsetzungsbescheid anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen

Bearbeitungsdauer

ungefähr 1 Monat

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Förderung bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Pflegegast den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Antragsfrist ist jeweils der 15. des Folgemonats. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Um die Frist zu wahren reicht es aus, den Antrag vorab zu faxen. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden.

Nach abgeschlossener Prüfung wird die Investitionskostenpauschale dann zum 1. Juli ausgezahlt.

Rechtsgrundlagen

  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung

  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)

  • Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)

  • Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW)

  • § 13 APG NRW - Förderung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Weiterführende Informationen

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