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Verpflichtungserklärung für Besucher aus dem Ausland abgeben

Details

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit zu sich nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Verpflichtungserklärung braucht Ihr Besuch vor allem, wenn er ein Kurzaufenthalts-Visum beantragt und die Kosten seines Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann. Die Verpflichtungserklärung wird nach ihrer Ausstellung von deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für bis zu 6 Monate anerkannt.

Was ist ein Kurzaufenthalts-Visum?

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Es wird auch „Schengen-Visum“ oder „Touristen-Visum“ genannt. Mehr zum Kurzaufenthalts-Visum erfahren Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).

Um welche Kosten geht es?

Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen könnten.
Dazu zählen:

  • Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)

  • Kosten, die entstehen, falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen.

Diese Verpflichtung gilt für alle öffentlichen Aufwendungen in einem Zeitraum von 5 Jahren ab Einreise.

Wie hoch muss mein Einkommen sein?

erforderliches monatliches Nettoeinkommen, jeweils als Beispiel für 1 erwachsenen Gast*.

  • Einlader ohne Unterhaltspflichten: EUR 1.900

  • Einlader mit 1 Unterhaltspflicht: EUR 2.620
    (z.B. 1 Kind oder Ehepartner) 

  • Einlader mit 2 Unterhaltspflichten: EUR 3.070
    (z.B. 2 Kinder oder Ehepartner und 1 Kind)

  • Einlader mit 3 Unterhaltspflichten: EUR 3.620
    (z.B. 3 Kinder oder Ehepartner und 2 Kinder)

  • Einlader mit 4 Unterhaltspflichten: EUR 4.400
    (z.B. 4 Kinder oder Ehepartner und 3 Kinder)

  • Einlader mit 5 Unterhaltspflichten: EUR 4.730
    (z.B. 5 Kinder oder Ehepartner und 4 Kinder)

Stand: 07/2024
*Je weiterem erwachsenem Gast sind EUR 281,50 und je minderjährigem Gast EUR 140,75 über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze erforderlich 

Im Datenblatt finden Sie diese Beispiele ebenfalls. Außerdem haben wir zu Justiz NRW verlinkt, wo Sie Ihren Pfändungsfreibetrag berechnen können.
Im Termin berechnen wir die die konkreten Zahlen.

Hinweis:
Sie können keine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn Sie:

  • Leistungen nach dem AsylbLG, Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten,

  • in Probezeit oder einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis arbeiten oder

  • Ausländerin oder Ausländer mit einem der folgenden Aufenthaltstitel sind:

    • Duldung,

    • Aufenthaltsgestattung,

    • Visum für Besuchszwecke,

    • kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse.

Ihr Besuch muss eine Krankenversicherung haben, die auch für den Aufenthalt in Deutschland gilt. Es gibt hierfür auch Reisekrankenversicherungen. Erkundigen Sie sich bitte dazu bei einer Versicherung oder bei Automobilclubs.

Hinweise

Wohnen Sie in Detmold?
Dann wenden Sie sich bitte an die Bürgerberatung der Stadt Detmold.

Begriffe im Kontext

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