Tier- oder Pflanzenarten, die nach der EG-Verordnung als besonders gefährdet eingestuft und in Anhang A der Verordnung gelistet sind, dürfen nur mit dazugehöriger EG-Vermarktungsgenehmigung (CITES-Bescheinigung) gekauft oder verkauft werden.
Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (wie beispielsweise Felle, Elfenbeinschnitzereien oder Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder). Für den legalen Handel mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus sind besondere Genehmigungen erforderlich. Die Vermarktungsgenehmigung muss jedem einzelnen Exemplar eindeutig zugeordnet werden können.
Der Besitz von besonders geschützten Arten ist - bis auf wenige Ausnahmen - immer schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Für Nachzuchten aus legalen Beständen können Sie eine Vermarktungsgenehmigung, auch EG-Bescheinigung genannt, erhalten.
wertbezogen, mindestens 10,00 EUR
Zahlungsweisen:
Überweisung
Die Exemplare müssen:
in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten
oder
zu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden
oder
gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind
oder
in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein
oder
unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben
oder
aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein.
Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen
Ausgefüllter Antrag
Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen:
Altersnachweise
Zuchtnachweis
Einfuhrgenehmigung
Fotos
Gutachten
ggf. andere
Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein.
Der Antrag und die Unterlagen werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden.