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Bauliche Anlagen oder Maßnahmen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Details

Überschwemmungsgebiete sind Landflächen, die bei Hochwasser zeitweise unter Wasser stehen. Sie dienen sowohl dem Wasserabfluss, als auch dem Wasserrückhalt (Retention). Im Land Nordrhein-Westfalen werden Überschwemmungsgebiete durch die Bezirksregierungen festgesetzt.
Überschwemmungsgebiete erfüllen wichtige Funktionen

  • zum Erhalt oder zur Verbesserung von ökologischen Strukturen,

  • zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder anderer erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Gewässer,

  • zum Erhalt, Gewinnung und Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

  • zur Regelung des Hochwasserabflusses,

  • zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

  • zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

Im Kreis Lippe existieren festgesetzte Überschwemmungsgebiete für folgende Gewässer:

  1. Bega,

  2. Berlebecke,

  3. Diestel,

  4. Emmer,

  5. Exter,

  6. Haferbach,

  7. Ilse,

  8. Ilsenbach,

  9. Kalle,

  10. Knochenbach,

  11. Niese,

  12. Ötternbach,

  13. Passade,

  14. Salze,

  15. Weser,

  16. Werre,

  17. Wörmke und

  18. Wiembecke.

Zu unserem Geoportal mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete.


Überschwemmungsgebiete dienen dem Hochwasserschutz, indem sie natürlichen Rückhalteraum für das Hochwasser bieten. Aus diesem Grund unterliegen Überschwemmungsgebiete einem besonderen Schutzstatus und sind in ihrer Funktion zu erhalten und von störenden Einflüssen freizuhalten.

In Überschwemmungsgebieten sind folgen Vorhaben grundsätzlich untersagt:

  • Ausweisung neuer Baugebiete.

  • Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen.

  • Errichtung von Mauern, Wällen und ähnlichem.

  • Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen.

  • Die Lagerung von wassergefährdeten Stoffen außerhalb von Anlagen.

  • Ablagern und dauerhaftes Lagern von Gegenständen.

  • Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche.

  • Baumpflanzungen und Strauchpflanzungen.

  • Umwandlung von Grünland in Ackerland.

  • Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

In Einzelfällen können Sie für bauliche Anlagen eine Genehmigung erhalten. Auch andere Vorhaben, wie Erdbewegungen oder Ablagerungen, können zugelassen werden.

Hinweise

Wenn Sie im Überschwemmungsgebiet eine baugenehmigungspflichtige Anlage errichten wollen, ist das wasserrechtliche Verfahren bereits in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Sie brauchen dann keinen separaten Antrag stellen.

Für die Genehmigung von Anlagen oder Zulassung von sonstigen Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Weser ist die Bezirksregierung in Detmold ansprechbar.

Begriffe im Kontext

Abflusshindernis, Ablagerungen im Überschwemmungsgebiet, Anlagen in Überschwemmungsgebieten, festgesetztes Überschwemmungsgebiet, gesetzliches Überschwemmungsgebiet, Hochwasserabfluss, Hochwasserschutz, Retentionsraum, Überschwemmungsgebiet

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