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Anzeigepflicht und Erlaubnisverfahren für Abfallsammler, Abfallbeförderer, Abfallhändler und Abfallmakler

Details

Wenn Sie gewerblich Abfall sammeln, befördern, damit handeln oder makeln, müssen Sie uns das vor Beginn dieser Tätigkeit mitteilen.
Auch als normaler Handwerksbetrieb oder Garten- und Landschaftsbaubetrieb oder als Bauunternehmer gilt diese Vorschrift für Sie, wenn Sie im Rahmen Ihres wirtschaftlichen Unternehmens

  • Abfälle „gewöhnlich und regelmäßig“ oder
  • über 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr oder
  • über 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr befördern.

Wenn Sie gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern, dann brauchen Sie dafür eine Beförderungserlaubnis.

Hinweise

Fahrzeuge für die Abfallbeförderung müssen vorne und hinten mit sogenannten "A-Schildern" gekennzeichnet sein.

Begriffe im Kontext

99001013006000, Abfallbeförderer, Abfallentsorger, Abfallhändler, Abfallmakler, Abfalltransport, Beförderungserlaubnis, Beförderernummer, gefährliche Abfälle, gefährlicher Abfall, Schrotthändler, Schrottsammler, Sonderabfall, Sondermüll

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