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Ausfuhrkennzeichen / Export

Details

Wer ein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Ausfuhrkennzeichen dienen in der Hauptsache dazu, dass Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ein hier erworbenes Fahrzeug in ihr Heimatland überführen können. Natürlich kann aber auch das Ausfuhrkennzeichen beantragt werden, wenn der Wohnsitz in der Bundesrepublik besteht und ein Fahrzeug ins Ausland exportiert werden soll.

Es handelt sich dabei um ein Kennzeichen mit einem rot unterlegten Datumsfeld. Dieses Datumsfeld (Tag/Monat/Jahr) gibt den letzten Gültigkeitstag des Ausfuhrkennzeichens an.
Ein Ausfuhrkennzeichen hat grundsätzlich eine begrenzte Gültigkeit. Sie hängt von der Dauer der abgeschlossenen Versicherung und der Gültigkeit der Hauptuntersuchung ab. Innerhalb der Gültigkeit darf mit dem Fahrzeug in Deutschland und im Ausland gefahren werden.


Sie müssen das Fahrzeug vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei uns vorführen, wenn

  • das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war
    (die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen) oder

  • dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug in Deutschland auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Das Fahrzeug verbleibt im Ausland und das Kennzeichen wird ungültig.

Wissenswertes:

  • Wird das Ausfuhrkennzeichen von einer Person beantragt, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, ist die Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes zuständig.

  • Wird das Ausfuhrkennzeichen von einer Person mit ausländischem Wohnsitz beantragt, ist die Zulassungsstelle des Aufenthaltsortes dieser Person zuständig.
    Eine persönliche Vorsprache ist dann zwingend erforderlich.

  • Mit einem Ausfuhrkennzeichen kann ein Fahrzeug, das in Deutschland nicht mehr zugelassen werden/bleiben soll, ins Ausland überführt werden.

  • Amtliches Kennzeichen für Fahrzeuge, die sich mit eigenem Antrieb fortbewegen können und ausgeführt (exportiert) werden sollen.

  • Mit der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird der neue Fahrzeughalter in die vorhandenen EU-Fahrzeugpapiere eingetragen.
    Sind bisher noch Papiere nach altem Muster vorhanden, werden diese gegen EU-Fahrzeugpapiere ausgetauscht.

  • Ein Ausfuhrkennzeichen ist kraftfahrzeugsteuerpflichtig, solange es geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. Hierzu ist ein SEPA-Mandat für ein deutsches Konto erforderlich.

  • Soll ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als 3 Monate zugeteilt werden, wird das Kfz für den gesamten Zeitraum (maximal 1 Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig.

  • Es wird eine befristet gültige Zulassungsbescheinigung Teil I und auf Wunsch ein Internationaler Fahrzeugschein (Mehrkosten) ausgestellt.

  • Soll für ein nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden, muss vorher eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.

  • Es ist ein Empfangsbevollmächtigter anzugeben, der seinen Wohnsitz in Lippe hat.

Hinweise

Begriffe im Kontext

99036040069000, Zulassungsstelle,Straßenverkehrsamt,StVA,Auto zulassen, Exportkennzeichen, Fahrzeug zulassen, Händler Kfz-Kennzeichen, Internationale Zulassung, Überführungsfahrt

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