Anzeige von Trink- und Brauchwasseranlagen

Details

Die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen obliegt nach § 54 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss gemäß der Trinkwasserverordnung das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Daher sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder den Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Installation einer Brauchwasseranlage anzuzeigen. Dies betrifft in der Regel die Hauseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, die eine Verteilung von Nichttrinkwasser, z.B. Brauch- oder Regenwasser, im selben Gebäude installieren wollen.

Betreiber und Untersuchungsstellen (Labore) sind außerdem verpflichtet, festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes von Legionellen bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche u. öffentliche Tätigkeit) unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1-2 TrinkwV).

Unter Onlinedienste finden Sie für diese Anzeige- und Meldepflichten Online-Dienste, die Ihnen eine digitale Meldung ermöglichen.

Kosten

Es fallen Kosten für die Überwachungstätigkeiten an.

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Fristen

Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage 4 Wochen vor (Wieder-) Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.

Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.

Voraussetzungen

Um die amtliche Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach § 54 TrinkwV zu ermöglichen, sind diese dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Der Betrieb einer zentralen sowie dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer Eigenwasserversorgungsanlage ist nach § 11 Abs. 1 TrinkwV beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Der Betrieb einer mobilen Wasserversorgungsanlage sowie einer Gebäude- oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage ist bei gewerblicher oder öffentlicher Nutzung nach § 11 Abs. 2 TrinkwV beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Unterlagen

Falls Pläne oder weitere Unterlagen erforderlich sind, fordert Ihr Gesundheitsamt diese bei Ihnen an.

Verfahrensablauf

Sie zeigen mit den Formularen die Einrichtung, den Betrieb oder Änderungen Ihrer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an. Die Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes gilt im Regelfall für die Wasserversorgung für den menschlichen Gebrauch.

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