Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Anzeige von Trink- und Brauchwasseranlagen

Details

Die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen obliegt nach § 54 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss gemäß der Trinkwasserverordnung das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Daher sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder den Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Installation einer Brauchwasseranlage anzuzeigen. Dies betrifft in der Regel die Hauseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, die eine Verteilung von Nichttrinkwasser, z.B. Brauch- oder Regenwasser, im selben Gebäude installieren wollen.

Unter Onlinedienste finden Sie neben den Formularen zur Anzeige nach § 11 TrinkwV Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasser auch das Formular zur Anzeige nach § 12 TrinkwV zur Nutzung einer Brauchwasseranlage.

Kosten

Es fallen Kosten für die Überwachungstätigkeiten an.

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Fristen

Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage 4 Wochen vor (Wieder-) Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.

Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.

Voraussetzungen

Um die amtliche Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach § 54 TrinkwV zu ermöglichen, sind diese dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Der Betrieb einer zentralen sowie dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer Eigenwasserversorgungsanlage ist nach § 11 Abs. 1 TrinkwV beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Der Betrieb einer mobilen Wasserversorgungsanlage sowie einer Gebäude- oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage ist bei gewerblicher oder öffentlicher Nutzung nach § 11 Abs. 2 TrinkwV beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Unterlagen

Falls Pläne oder weitere Unterlagen erforderlich sind, fordert Ihr Gesundheitsamt diese bei Ihnen an.

Verfahrensablauf

Sie zeigen mit den Formularen die Einrichtung, den Betrieb oder Änderungen Ihrer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an. Die Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes gilt im Regelfall für die Wasserversorgung für den menschlichen Gebrauch.

Feedback zum Serviceportal

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.