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Ausübung der Fangjagd anzeigen

Details

In Nordrhein-Westfalen darf die Fangjagd nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die zuvor an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.

Zulässig ist die Fangjagd nur mit Fallen für den Lebendfang.

Die Fallen müssen

  • dem zu fangenden Wild ausreichenden Bewegungsraum bieten,

  • so verblendet sein, dass ein gefangenes Tier nicht nach draußen blicken kann,

  • eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein,
    (Diese Kennzeichnung müssen Sie in dem Anzeigeformular aufführen)

  • mit einem elektronischen Fangmeldesystem (Ausnahmen nur bei Funkloch) ausgestattet sein.

Gefangenes Wild müssen Sie aus Fallen mit Fangmeldesystem unverzüglich entnehmen. Wenn Sie ausnahmsweise aufgrund eines Funklochs kein Fangmeldesystem installieren können, müssen Sie jede Falle 2 mal täglich kontrollieren.

Bevor Sie die Fangjagd in Ihrem Revier ausüben oder durch eine andere jagende Person ausüben lassen, müssen Sie uns das mitteilen - genauso wie jede Änderung.

Wir benötigen Angaben zum

  • Revier,

  • Jagdausübungsberechtigten und

  • Fallenjäger

Außerdem zu

  • Art und Anzahl,

  • Kennzeichnung

  • Einsatzort und Verwendungszeitraum der Fallen.

Ein Formular, mit dem Sie die Ausübung der Fangjagd in Ihrem Revier anzeigen können, haben wir für Sie verlinkt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hinweise

Das Frettieren mit Netzen ist keine Fangjagd und daher nicht anzeigepflichtig.

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Bitte beachten Sie, dass nach dem aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW unter anderem Bußgelder zwischen 500 und 3.000 EUR verhängt werden, wenn Sie die Ausübung der Fangjagd nicht bei uns anzeigen.

Unter weiterführende Informationen finden Sie einen entsprechenden Link zum Umweltministerium.

Begriffe im Kontext

Dachs, Fangjagd, Fallenjagd, Fuchs, Marder, Niederwildhege, Prädatoren, Prädatorendruck, Raubwild, Waschbär

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