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Verpflichtungserklärung für längerfristigen Aufenthalt abgeben

Details

Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird.

Eine Verpflichtungserklärung können Sie nur für bestimmte langfristige Aufenthaltszwecke abgeben, zum Beispiel für:

  • Sprachkurs,

  • Schulbesuch,

  • Studium für eine berufliche Ausbildung,

  • zur Arbeitsplatzsuche oder Eheschließung.

Mit dieser Verpflichtungserklärung, die für 5 Jahre gilt, verpflichten Sie sich, alle Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen.
Zudem müssen Sie öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt, die von einer Leistungsbehörde (zum Beispiel dem Sozialamt) für die einreisende Person aufgewendet werden, erstatten.

Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Um welche Kosten geht es?

Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:

  • Kosten für den Lebensunterhalt
    (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege)

  • Kosten, die für eine Ausreise entstehen

Hinweis:

Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden:

  • Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII

  • bei Ausländern, wenn sie folgendes besitzen:

    • Duldung

    • Aufenthaltsgestattung

    • Visum für Besuchszwecke

    • kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse

Kosten

Verpflichtungserklärung: 29,00 EUR

Zahlungsweisen:

  • Barzahlung

  • Debitkarte

  • Kreditkarte

Hinweise

Wenn Sie in Detmold wohnen, dann ist die Ausländerbehörde Stadt Detmold für Sie zuständig:
Tel: +49 5231 977-550
E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

Unterlagen

Vom Verpflichtungsgeber:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Meldebescheinigung der im eigenen Haushalt lebenden Familienmitglieder

  • Kontaktdaten: Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Rückfragen und Terminvereinbarung

  • Einkommensnachweise

    • Nachweise über alle monatlichen Einnahmen
      (Einkommen der letzten 6 Monate, auch aus Nebenjob, eventuell Rentenbescheid, eventuell Mieteinnahmen, eventuell Unterhalt)

    • Arbeitsvertrag
      (Sie dürfen sich nicht in der Probezeit befinden)

    • Kontoauszüge der letzten 2 Monate

    • eventuell Kindergeldnachweis

    • Bei Selbstständigkeit:

      • BWA des letzten Quartals oder Steuerbescheid aktuell oder Vorjahr mit BWA.

      • Bescheinigung vom Steuerberaterbüro über das monatliche Netto-Einkommen

  • Nachweise über alle monatlichen Ausgaben
    (zum Beispiel: Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Grundsteuer, Grundbesitzabgaben und Immobilienkredite (mit Nachweis über Zinszahlungen bei Eigentum), Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Jugendamt)

Von der eingeladenen Person:

  • Passkopie und Angaben zum Zweck des Aufenthaltes.

  • Aktuelle Adresse

zusätzlich je nach Aufenthaltszweck: beispielsweise

  • Bei Heirat: Heiratsurkunde

  • Bei Scheidung: Scheidungsurteil

  • Bei Geschäftseinladungen:
    Als Verpflichtungsgeber müssen Sie der 1. beziehungsweise 2. Geschäftsführer sein,
    Gewerbeanmeldung und Geschäftsführervertrag müssen vorliegen,
    Einladungsschreiben für die Botschaft mit dem Zweck der Einreise und der Dauer des Aufenthalts.

Verfahrensablauf

Alle Unterlagen müssen vollständig in Kopie beim Ausländeramt vorliegen. Nach einer Vorprüfung erhalten Sie einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Die einladende Person muss persönlich vorsprechen. In engen Ausnahmefällen kann mit einer entsprechenden Vollmacht auch der Ehepartner ohne eigenes Einkommen die Verpflichtungserklärung abgeben.

Sie erhalten von uns das Original der Verpflichtungserklärung und leiten es an die eingeladene Person weiter. Diese legt im Rahmen des Visumsantrags das Original der zuständigen Auslandsvertretung (zum Beispiel deutsche Botschaft) vor.

Bitte beachten Sie:
Die endgültige Entscheidung, ob ein Visum erteilt wird, trifft die Auslandsvertretung.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

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