Wassergefährdende Stoffe, wie beispielsweise Heizöl, gemischte feste Abfälle, Frischöle, Lacke, sonstige flüssige chemische Produkte oder Pflanzenschutzmittel kommen in Anlagen im gewerblichen und im privaten Bereich zum Einsatz.
Ab einer Lager- oder Einsatzmenge von 220 Litern handelt es sich um eine sogenannte "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".
Wassergefährdende Stoffe werden nach dem Grad ihrer Wassergefährdung in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
Diese Einstufung bildet zusammen mit der Einsatzmenge des Stoffes die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen.
Die Einstufung von Stoffen können Sie beim Umweltbundesamt erfragen. Unter webrigoletto.uba.de können Sie sich informieren, welcher Stoff schon eingestuft wurde. Angaben zu der Einstufung erhalten Sie auch beim Lieferanten oder Hersteller (Sicherheitsdatenblatt).
Wenn wassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen, kann das zum Beispiel die Trinkwassergewinnung gefährden. Gelangen wassergefährdende Stoffe in Oberflächengewässer, kann es zu Schädigungen von Tieren, Pflanzen und Menschen kommen.
Deshalb gibt es für alle Anlagen, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wird (zum Beispiel Eigenverbrauchstankstellen, Heizöltanks, gewerbliche Lacklager, gewerbliche Lager von Pflanzenschutzmitteln oder Tankanlagen) besondere Vorschriften. Diese Anlagen müssen von Anfang an so geplant, errichtet und betrieben werden, dass eine Gewässergefährdung (Grundwasser, Oberflächenwasser) ausgeschlossen ist.
Während der gesamten Betriebsdauer
Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
Je nach Menge oder Wassergefährdungsklasse des Stoffes, mit dem umgegangen wird, kann auch eine Prüfpflicht für die Anlage bestehen. Prüfungen können einmalig oder regelmäßig erforderlich sein. Nur Sachverständige dürfen diese Prüfungen durchführen.
Als Betreiber müssen Sie grundsätzlich vor der Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Eignungsfeststellung für diese Anlage bei uns beantragen. Dieses Antragsverfahren ist ebenfalls bei wesentlichen Änderungen einer bestehenden Anlage erforderlich.
Auch Anlagenteile wie Abfüllplätze, Leitungen oder Pumpenschächte sind Teile von AwSV-Anlagen. Für sie gelten die gleichen Vorschriften.
In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Eignungsfeststellung durch eine Anzeige nach AwSV ersetzt werden, wenn
und
Eine fachgerechte qualifizierte Planung von Anlagen ist als Grundlage für den späteren Betrieb erforderlich.
Das heißt, dass den Planern die Vorschriften der AwSV und die einzuhaltenden technischen Regeln hinreichend bekannt sein müssen. Bei der Instandsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen ist ein Instandsetzungskonzept erforderlich.
Einen Antrag auf Eignungsfeststellung oder eine Anzeige nach AwSV müssen Sie uns schriftlich vorlegen.
Gerne beraten wir Sie ausführlich bei weiterem Informationsbedarf.
Anzeige einer Anlage: 50,00 - 600,00 EUR
Eignungsfeststellung: 150 - 2.500 EUR
Zahlungsweisen:
Überweisung
Für die Zulassung von Anlagen in denen mit Jauche, Gülle und Silage (JGS-Anlagen) umgegangen wird, gibt es spezielle Anforderungen in Anlage 7 der AwSV.
Die Zulassung von JGS-Anlagen wird in der Regel bereits im Baugenehmigungsverfahren bearbeitet.
Mit der Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen der Eignungsfeststellungsbescheid vorliegt.
Frist zur Anzeige nach AwSV: 6 Wochen im Voraus
Welche Unterlagen für einen Antrag auf Eignungsfeststellung erforderlich sind, teilen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne mit.
Für die reine Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen teilen Sie uns bitte folgendes mit:
Betreiber
Standort
Abgrenzung der Anlage
Gelagerte Stoffe
Angaben zum Auffangraum
Bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise aller Anlagenbestandteile
Anlagendokumentation
Betriebsanweisung
Gutachten eines Sachverständigen
Entsprechende Vordrucke haben wir für Sie verlinkt.
ungefähr 4 - 8 Wochen
Bei Anlagen, die baugenehmigungspflichtig sind, ist keine separate Anzeige nach AwSV erforderlich.
Bei Anlagen, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind, ist keine separate Anzeige nach AwSV erforderlich.
Für die Errichtung von JGS-Anlagen ist in der Regel ein Genehmigungsverfahren nach Baurecht oder BImSchG erforderlich.
Als Betreiber einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen Sie eine Betriebsanweisung vorhalten. Diese Betriebsanweisung muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthalten.
Für kleinere Anlagen oder Heizölverbraucheranlagen ist stattdessen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften gut sichtbar in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
Reichen Sie den Antrag beziehungsweise die Anzeige schriftlich ein. Idealerweise haben Sie uns schon kontaktiert, um den erforderlichen Umfang der Unterlagen abzusprechen. Lassen Sie idealerweise den Antrag auf Eignungsfeststellung und auch die Unterlagen für eine Anzeige von einem Fachbüro erstellen.
Eignungsfeststellung:
Wenn unsere Prüfung die Eignung feststellt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von uns.
reine Anzeige:
Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen nichts Gegenteiliges von uns lesen, können Sie die Anlage wie angezeigt errichten.