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Infektionsschutz: Meldepflichtige Krankheiten

Details

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet, den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Absatz 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.

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Zur Erhebung von MRSA sowie Acinetobacter und Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder Carbapenemase-Nachweis stehen Erhebungsbögen zur Verfügung, die Sie nach Bedarf herunterladen können.

Informationen zu Masern und zum Masernschutzgesetz

Das Bundesgesundheitsministerium hat hier Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Masernschutzgesetz zusammengestellt: FAQ zum Masernschutzgesetz des Bundesgesundheitsministeriums

Nachweis zur Masernimpfpflicht

Hierzu schreibt das Bundesgesundheitsministerium:

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

E-Mail: masernschutz@kreis-lippe.de

Hinweise

Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.

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