Personen, die beruflich in der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder dem Verkauf von Lebensmitteln arbeiten wollen, benötigen vor der Arbeitsaufnahme eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Diese Erstbelehrung wird ausschließlich als Online-Schulung durchgeführt (siehe Verfahrensablauf).
Hintergrund:
Viele ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Menschen, die an gewissen ansteckenden Krankheiten leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung ist die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen sehr wichtig.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Diese Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbstständig Tätige. Auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
Wenn Sie solche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben wollen, müssen Sie über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Ihre Pflichten informiert sein. Deshalb müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend belehrt werden. Die Belehrung vermittelt in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Sie müssen bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Diese Bescheinigung vom Gesundheitsamt müssen Sie nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit einholen. Bei Beginn der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Alle 2 Jahre muss eine Nachschulung erfolgen. Dafür ist der jeweilige Arbeitgeber zuständig.
Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie keine weitere Bescheinigung. Die alten Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.