Wenn Sie zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E (Bus) oder C, C1, CE, C1E (Lkw) erwerben und gewerbliche Fahrten durchführen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Berufskraftfahrerqualifizierung erfolgreich absolviert haben. Das kann eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Berufskraftfahrerin / zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder ein gleichwertiger staatlich anerkannter Ausbildungsberuf sein.
Alternativ können Sie Ihre Qualifizierung auch durch die Grundqualifikation beziehungsweise die beschleunigte Grundqualifikation der IHK oder mit einer Teilnahmebescheinigung über entsprechende Weiterbildung nachweisen.
Auch wenn Sie bereits als Berufskraftfahrerin und Berufskraftfahrer arbeiten, müssen Sie Ihre Qualifikation auf dem neuesten Stand halten und sich regelmäßig weiterbilden.
Diese Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtseinheiten. Mindestens eine Unterrichtseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich.
Die Unterrichtseinheiten können in selbstständigen Ausbildungseinheiten zusammengefasst werden. Jede Ausbildungseinheit muss dann mindestens 7 Unterrichtseinheiten umfassen.
Die Unterrichtseinheiten können Sie bei verschiedenen Ausbildungsträgern absolvieren.
Nach dem Abschluss der Weiterbildung erhalten Sie vom Ausbildungsträger eine Bescheinigung als Nachweis. Diese Bescheinigung ist ab dem Tag der Ausstellung für 5 Jahre gültig.
Wenn Sie eine der genannten Fahrerlaubnisse haben, diese aber nicht gewerblich nutzen, dann müssen Sie keine Weiterbildung nachweisen.
Die Prüfungen für qualifizierte Berufskraftfahrer werden für den Kreis Lippe bei der IHK Lippe zu Detmold abgenommen - unter weiterführende Informationen finden Sie einen Link.
Gerne stehen wir Ihnen auch für Ihre Fragen zur Verfügung.
Allgemeine Informationen zur Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Einrichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters:
Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/645 wird ab Mai 2021 der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingeführt. Er ersetzt den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach und nach.
Durch das Kraftfahrtbundesamt wird ein zentrales elektronisches Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingerichtet. Über dieses Register soll ein Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über ausgestellte und entzogene Teilnahmebescheinigungen erfolgen.
Diese Änderungen werden in 2 Stufen vollzogen:
Stufe 1 (Einführung FQN, BQR):
Seit dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr in den Führerschein eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde bestellt einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bei der Bundesdruckerei.
Beim FQN handelt es sich um eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Der FQN kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nicht möglich war, beispielsweise bei ausländischen Führerscheinen.
Stufe 2 (Anbindung der Anerkennungsbehörden, staatlich anerkannten Ausbildungsstätten und IHKs):
Seit 25. Oktober 2021 können die Ausbildungsstätten die Weiterbildungen digital melden. Für bisher gesetzlich anerkannte Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2022.
Bis zu diesem Zeitpunkt können weiterhin Teilnahmebescheinigungen für Weiterbildungen in Papierform ausgehändigt werden.
Erfolgreiche Abschlüsse der beschleunigten Grundqualifikation werden von der IHK gemeldet.