Wenn Sie einen nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Zu den nichtakademischen Heilberufen zählen in NRW:
Altenpflegerinnen und Altenpfleger
Diätassistentinnen und Diätassistenten
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Hebammen
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Logopädinnen und Logopäden
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Podologinnen und Podologen
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:
den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen
das Geburtsdatum
die Beschäftigungsart
die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
die Beendigung der Berufsausübung (wenn es sich um die Anzeige einer Tätigkeitsbeendigung handelt)
Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit muss unbedingt vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit mit den Unterlagen schriftlich bei uns eingereicht werden.
Auch wesentliche Veränderungen die Tätigkeit oder die Praxis betreffend melden Sie uns bitte unverzüglich mit den erforderlichen Unterlagen.
Dieses Meldeverfahren gilt auch für Dienstleistende nach Artikel 5 Richtlinie 2005/36/EG, die zur Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen europäischen Staat nach Deutschland wechseln.
Hinweis für Hebammen und Entbindungspfleger:
Seit dem 01.04.2024 ist die Zuständigkeit für den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger auf die Bezirksregierung Detmold übergegangen. Die Anmeldung erfolgt über ein Fachverfahren.
Alle weiteren Informationen und einen Link zum Fachverfahren finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung:
Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Fragen zur Verfügung.
Bei einer schriftlichen Bestätigung: 25,00 EUR
Zahlungsweisen:
Überweisung
Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Mit der Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit übersenden Sie uns bitte zusätzlich:
Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz beziehungsweise Immunität gegen Masern
Berufserlaubnis
Je nach Tätigkeit können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Aufnahme der Tätigkeit können Sie uns formlos melden oder das verlinkte Formular nutzen.