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Erlaubnis zur Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV

Details

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit:

  1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
    oder

  2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372, 

dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  1. Apotheken und

  2. Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer*innen, berufsmäßige Verwender*innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.

Der Kreis Lippe ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe zuständig.

Für Unternehmen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig,

Begriffe im Kontext

99050046005000,Giftstoffe

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