Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit
einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keine Erlaubnis benötigen
Apotheken
Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben
Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).
Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.
Der Kreis Lippe ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe zuständig.
Für Unternehmen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig,
Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Als Unternehmen benötigen Sie mindestens 1 Person im Unternehmen, die
die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
Personalausweis der antragstellenden Person
und für alle sachkundigen Personen:
Kopie Sachkundezeugnis
Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
Führungszeugnis
(Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - FD390)
Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.