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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

Details

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wohnen

  • Finanzen

  • Haushaltsführung

  • Freizeitgestaltung

  • Förderung privater Kontakte und Hobbies

  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers

  • Mobilität

  • Elternschaft

  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf

  • Unterstützung in der Kindertagesstätte

  • Hilfsmittel

  • Förderung der Verständigung

  • Arbeit

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können angerechnet werden.

Hinweise

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.

Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.

Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.

Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.

Begriffe im Kontext

99107005080000, Assistenzleistungen, Begleitung im Krankenhaus, Behindertenhilfe, Behinderung, Beruf, Besondere Wohnform, Besuchsbeihilfen, Besuchshilfen, Eingliederungshilfe, Elternassistenz, Förderung der Verständigung, Frühförderung und Früherkennung, heilpädagogische Leistungen, Hilfsmittel, Hochschule, Inklusion, Integration, Kindertagesstätten, Krankenhausassistenz, Leistungen für Wohnraum, Leistungen zur Mobilität, Menschen mit Behinderungen, Persönliches Budget, Schulbegleitung, Schulen, soziale Teilhabe, Sozialhilfe, Tagesbildungsstätte, Teilhabe, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Teilhabe an Bildung, Teilhabeleistung, Weiterbildung, SGB IX

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