Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt längstens 6 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (HU-Bericht) und
es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat oder im angrenzenden Bezirk fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:
zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
Debitkarte
Kreditkarte
Das Kurzeitkennzeichen ist längstens 6 Tage gültig.
Sie benötigen das Fahrzeug für:
eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
Für das Fahrzeug muss eine:
EG-Typgenehmigung,
Einzelgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegen.
Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine:
gültige Hauptuntersuchung und
gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Original-EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
oder
Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
Bei Zulassung durch eine andere Person:
Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und Lichtbildausweis des Bevollmächtigten
In der Regel direkt im Termin.
** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung**
Für diese Leistung können Sie in der Zeit von 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr auch ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen.
Bitte rechnen Sie mit entsprechender Wartezeit.
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Vereinbaren Sie online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu Ihrem Termin mit.
Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr Kurzzeitkennzeichen.