Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die hinsichtlich ihrer Emissionen besonders relevant sind, haben die Anlagenbetreiber regelmäßig Emissionserklärungen abzugeben. Darin legen die Betreiber der Anlagen dar, welche Stoffe von den Anlagen ausgestoßen werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde stellt die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärungen sowie die inhaltliche Prüfung sicher.
Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
Art,
Menge sowie
räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Beachten Sie dazu bitte folgendes:
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. BImSchV).
Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt ist.
Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben.
Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.