Mit der Punktereform zum 1. Mai 2014 löste das Fahreignungsregister (FAER) das frühere Verkehrszentralregister (VZR) im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab.
Die Erfassung im FAER ist beschränkt auf verkehrssicherheitsrelevante Verstöße und dient damit dem Schutz der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Es werden nur solche Verstöße mit Punkten belegt, die die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährden. Sie sind mit der jeweiligen Punktezumessung abschließend in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet.
Zu einer klareren Differenzierung der Schwere der Verstöße wurden die ehemals 7 Punktekategorien auf nur noch 3 Kategorien beschränkt.
Die Einteilung der einzelnen Verstöße entspricht der Gewichtung der Schwere des Verstoßes:
1 Punkt
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten
2 Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis beziehungsweise ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten
3 Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.
Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gegenüber Fahrerlaubnisinhabern erfolgen nach einem dreistufigen System.
Der Erhalt von 1 bis 3 Punkten wird lediglich im Register „vorgemerkt“ und führt noch nicht zu einer Maßnahme.
1. Maßnahmenstufe - schriftliche, gebührenpflichtige Ermahnung
bei 4 bis 5 Punkten,
2. Maßnahmenstufe - schriftliche, gebührenpflichtige Verwarnung
bei 6 bis 7 Punkten
1. und 2. Maßnahmenstufe enthalten den Hinweis, dass freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden kann, um das Fahrverhalten zu verbessern. Hierfür gibt es bei der 1. Maßnahmenstufe einmal in 5 Jahren einen Punktabzug von 1 Punkt.
3. Maßnahmenstufe - Entziehung der Fahrerlaubnis
ab 8 Punkten - wegen Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr
Eingetragene Verstöße werden nach bestimmten festen Fristen wieder gelöscht. Diese Tilgungsfristen gelten für jeden Verstoß gesondert und auch dann, wenn ein weiterer Verstoß hinzukommt.
Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils.
Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt zweieinhalb Jahre.
Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie 5 Jahre.
Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach 10 Jahren.
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Das Fahreignungsseminar
Um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wurde ein Seminar eingeführt, das aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen besteht. Die Teilnahme ist freiwillig. Nur wer bei einem Punktestand von bis zu 5 Punkten an dem Seminar teilnimmt, kann einen Punkt abbauen.
Was ist mit alten Punkten aus der Zeit des Verkehrszentralregisters passiert?
Bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister wurden in das Fahreignungsregister überführt. Maßgeblich war dabei die jeweils erreichte Maßnahmenstufe, so dass niemand durch die Umstellung besser oder schlechter gestellt wurde. Mittlerweile sind viele Tilgungsfristen und Übergangsvorschriften abgelaufen, so dass nur noch Straftaten aus der Zeit vor dem 1. Mai 2014 gespeichert sind, die zu einer Fahrerlaubnisentziehung geführt haben.
Wie ist mein Punktestand?
Ihren Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen - siehe weiterführende Links.