Im Kreis Lippe gibt es eine große freilebende, herrenlose Katzenpopulation, die aus entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Hauskatzen und deren Nachkommen entstanden ist.
Die Verordnung schützt Katzen: Sie verhindert die weitere unkontrollierbare Vermehrung der verwilderten Katzen und das damit unweigerlich einhergehende Leiden der Tiere. In der stetig wachsenden Katzenpopulation verbreiten sich teils tödlich verlaufende Infektionskrankheiten, die das Leben und die Gesundheit der Katzen bedrohen. Häufig leiden die Katzen auch an Hunger. Sie stellen zudem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen dar. Ihre Ausscheidungen, die sie zum Beispiel in Sandkästen auf Kinderspielplätzen oder in Gärten vergraben, können mit Krankheitserregern behaftet sein.
Durch den kontinuierlichen Zufluss von unkastrierten Hauskatzen, der die Fortpflanzungskette weiterhin aufrecht erhält, kommen die bereits bestehenden Kastrationsbemühungen privater Tierschutzvereine an ihre Grenzen.
Die komplette Katzenschutzverordnung finden Sie hier:
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Kreis Lippe vom 06.10.2022
Änderung Juli 2025 (redaktionell)
Durch eine kleinere und stabilere Population verwilderter Katzen werden verletzungsträchtige Revierkämpfe reduziert und auch das Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten sinkt erheblich. Zudem streunen kastrierte Katzen weniger umher, was die Gefahr von Unfällen mindert. Auch das Markierungsverhalten von Katern wird weitgehend unterbunden.
Alle Katzen und Kater, die unkontrolliert freien Auslauf haben, müssen mit einem Alter von 5 Monaten kastriert, gekennzeichnet (Mikrochip oder Ohrtätowierung) und registriert werden.
Bereits kastrierte, aber nicht gekennzeichnete Tiere müssen im Nachhinein gekennzeichnet werden. Unkontrollierter Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen und Kater ist verboten.
Reine Wohnungskatzen ohne Freigang sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Wenn Fundkatzen aufgegriffen werden, können Halterinnen und Halter von gekennzeichneten und registrierten Tieren ausfindig gemacht werden und die Tiere schnellstmöglich zurückbekommen. Sind die registrierten Fundkatzen nicht kastriert, muss das durch die Besitzer nachgeholt werden. Die Fundkatzen können auch behördlich veranlasst auf Kosten der Halter unfruchtbar gemacht werden.
Das Füttern von verwilderten, unkastrierten Katzen fördert die unkontrollierbare Vermehrung. Deshalb müssen auch diese Tiere eingefangen, kastriert und als „Wildfang“ registriert werden.
Katzen werden mit 5 Monaten geschlechtsreif und können dann zweimal im Jahr bis zu 6 Jungtiere zur Welt bringen. Die Kitten sind ebenfalls mit 5 Monaten fortpflanzungsfähig - dementsprechend schnell wächst die verwilderte Katzenpopulation an. Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte dieser Katzen nicht auf natürliche Art und Weise.
Katzenkastrationen und -kennzeichnungen werden in jeder Kleintierpraxis durchgeführt. Es ist ein Routineeingriff. Die jeweilige Praxis berät über die Durchführung, mögliche Folgen und die Kosten.
Bei Fragen zur Kennzeichnung und Kastration wenden Sie sich bitte an Ihre Tierarztpraxis.
Fundkatzen können Sie weiterhin beim örtlichen Ordnungsamt melden.
Für allgemeine Fragen zur Verordnung oder die Meldung von Verstößen kontaktieren Sie bitte das Veterinäramt Kreis Lippe.
Hinweis:
Die Haustierregister FINDEFIX oder TASSO e.V. (siehe weiterführende Links) bieten eine kostenlose Registrierung Ihrer Tiere an.
Eine Registrierung ist online möglich.