Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmte Pflichten. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb setzen lassen. Hier erhalten Sie Informationen zu den bestehenden Halterpflichten und wie Sie sich verhalten sollten. Als Halterpflichten gelten unter anderem:
Abschluss und Aufrechterhaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes
Haftpflichtversicherungsschutz (Versicherungswechsel)
Bei einem Versicherungswechsel kontaktieren Sie bitte zunächst die Versicherungsgesellschaft, zu der Sie wechseln möchten. Die Versicherungsgesellschaft informiert die KFZ-Zulassungsbehörde auf elektronischem Weg über diesen Versicherungswechsel. Von Ihnen muss nichts Weiteres veranlasst werden.
Haftpflichtversicherungsschutz (Mahnverfahren)
Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein durch einen Unfall verursachter Sach- oder Personenschaden ausgeglichen werden kann. Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, Fahrzeuge, für die kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.
Sollte Ihr Versicherungsschutz aufgehoben worden sein, muss durch Ihre Versicherung eine neue gültige Versicherungsbestätigung (eVB) übermittelt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Versicherungsgesellschaft.
Sollte dies nicht möglich sein, muss das Fahrzeug außer Betrieb (Abmeldung) gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kennzeichen vorzulegen.
Kraftfahrzeugsteuerpflicht
Als Halter eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges sind Sie verpflichtet, Kfz-Steuern zu zahlen. Falls die Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, läuft ein Mahnverfahren an. Dieses Mahnverfahren kann dazu führen, dass die Zulassungsbehörde von der Zollverwaltung den Auftrag erhält, das Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb zu setzen.
Die zuständige Zulassungsbehörde entsiegelt daraufhin das entsprechende Fahrzeug, wodurch es nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Außerdem wird auf einen Fahrzeughalter kein Fahrzeug zugelassen, solange er Kfz-Steuerschulden bei der Zollverwaltung hat.
Um diesen Vorgang zu erledigen, müssen die fälligen Steuern an das für Sie zuständige Zollamt überwiesen werden. Bar-oder Kartenzahlung der Kfz-Steuer ist beim Zollamt Lemgo möglich.
Details entnehmen Sie bitte Ihrem zugesandten Kfz-Steuerbescheid.
Bei Fragen zur Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt Bielefeld.
Sollte die Entrichtung der Kfz-Steuer nicht möglich sein, muss Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen vorzulegen.
Einhaltung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges (Fahrzeugmängel)
Als Halter eines Kraftfahrzeuges dürfen Sie Kraftfahrzeuge nur in Betrieb nehmen (lassen), wenn diese den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen. Dies kann nur durch eine regelmäßige Prüfung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung, Sicherheitsprüfung) erfolgen.
Außerdem muss Ihr Fahrzeug im Besitz einer gültigen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) sein. Bitte beachten Sie hierbei, dass Veränderungen an Ihrem Fahrzeug, welche nicht von einer technischen Prüforganisation abgenommen und behördlich in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Sollte die Zulassungsbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Ihr Fahrzeug den oben genannten Vorschriften nicht entspricht, wird ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen Sie als Fahrzeughalter eingeleitet, an dessen Ende das betreffende Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb gesetzt werden kann. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen wird unter Umständen die Betriebserlaubnis ungültig gestempelt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Sie müssen der Zulassungsstelle die Beseitigung der festgestellten Mängel nachweisen. Dies kann durch Vorlage der bestätigten Mängelkarte oder durch die Bestätigung der auf der Mängelkarte benannten Institution (im Original) erfolgen. Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, können Sie eine neue Betriebserlaubnis erhalten, indem Sie ein Gutachten beim TÜV zu beantragen. Anschließend wird die Betriebserlaubnis neu von der Zulassungsbehörde erteilt.
Sollte eine Beseitigung der Mängel nicht möglich sein, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen vorzulegen.
Mitteilungspflicht bei Änderungen (Verkauf des Fahrzeug oder Änderung von Name, Anschrift)
Mitteilungspflicht bei Änderungen (Anschrift)
Soweit Sie umgezogen sind (sowohl nach außerhalb als auch innerhalb des Kreisgebietes) oder sich Ihr Name geändert hat, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese Angaben in Ihren Zulassungsbescheinigungen unverzüglich ändern zu lassen. Eine unterlassene Änderung wird ordnungsbehördlich verfolgt. Dies hat den Hintergrund, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs für die zuständige Zulassungsbehörde erreichbar sein muss.
Mitteilungspflicht bei Änderungen (Verkauf eines Fahrzeugs)
Wer ein Fahrzeug in Deutschland verkauft, muss dies sofort der Zulassungsbehörde mitteilen, bei der das Fahrzeug zuletzt zugelassen wurde.
Dazu kann beispielsweise der Kaufvertrag in Kopie übersendet oder per Fax übermittelt werden. Es ist wichtig, dass im Kaufvertrag außerdem dokumentiert wird, dass folgende Dokumente an den Käufer übergeben worden sind:
• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Kfz-Kennzeichen
Weiterhin müssen der vollständige Name des Käufers und seine Anschrift angegeben werden. Der Käufer muss außerdem schriftlich bestätigen, dass er die Dokumente und das Kfz-Kennzeichen erhalten hat.
Ohne diese Bestätigung sind die Möglichkeiten der Zulassungsbehörde, eine Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung zu betreiben und durchzusetzen, leider eingeschränkt. Außerdem kann das für Sie steuer- und versicherungsrechtlich mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein, weil Sie nach wie vor als verantwortlicher Halter des Fahrzeugs anzusehen sind.
Wichtige Hinweise:
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Käufer eines Fahrzeugs seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachkommt.
Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeugs immer eine Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung ausfüllen und diese von beiden Vertragsparteien, also sowohl vom Käufer und als auch vom Verkäufer, unterschreiben lassen. Diese Dokumente senden Sie dann an die zuständige Zulassungsstelle. Hier können Sie den Vordruck "Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung" als .pdf herunterladen.
Bitte füllen Sie diesen Vordruck selbst, vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand der Ausweispapiere.
Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Hierzu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen.
Die in vielen Kaufvertrags-Vordrucken enthaltene Vereinbarung "Der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" gibt Ihnen keine Sicherheit, dass er dies auch wirklich einhält. Sie können den Käufer dann zwar privatrechtlich verklagen, von der Zahlungspflicht der Kfz-Steuer und -Versicherung befreit Sie diese Klausel aber nicht. Problematisch ist auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Käufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommt die Zulassungsstelle in der Regel keine Meldung hierüber. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist in der Regel jedoch äußerst schwierig und sehr zeitaufwändig.
Deshalb bitte beachten: Fahrzeug immer vor dem Verkauf außer Betrieb setzen lassen!
Wird auch nur eine dieser Pflichten verletzt, kann die Zulassungsbehörde die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs veranlassen.