Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge wird dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" (ABE) erteilt.
Eine ABE ist regelmäßig nicht vorhanden, wenn
ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde,
es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder
es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde.
Diese Fahrzeuge benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE).
Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von 7 Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine EBE.
Eine Einzelbetriebserlaubnis wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Eine Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist die Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Die ABE für typgenehmigte Fahrzeuge wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und eine EBE für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde.
Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam.
Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.
Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag
für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV),
für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.
Für die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, stellen Sie einen Antrag nach § 13 EG-FGV.
Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, beantragen Sie eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO.
Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (beispielsweise Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
Debitkarte
Kreditkarte
Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.
Sie sind verfügungsberechtigt über das Fahrzeug oder vom Verfügungsberechtigten beauftragt.
Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation nach § 21 StVZO
oder
Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
(Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
bei juristischen Personen:
Kopie des Gewerberegisterauszuges
eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO
oder
Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
(Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
bei juristischen Personen:
Kopie des Gewerberegisterauszuges
eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung
** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es direkt zur Terminvereinbarung: Fahrzeugeinzelgenehmigung**
Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
Sie reichen das Gutachten nach Terminvereinbarung zusammen mit den weiteren Unterlagen bei uns ein.
Wir prüfen und erstellen beziehungsweise ändern dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
oder
vermerken auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.